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Index

Index. 1

Einführung. 4

Warum diese Seite und welche Zielgruppe. 4

Vaterschaft. 5

Definition Kindesunterhalt. 6

Bereinigtes Einkommen ermitteln. 9

Einkommensarten. 13

Lohn/Gehalt. 13

Firmenwagen. 14

Spesen/Auslagen. 15

Wohnvorteil 15

Ausgaben: 16

Altersvorsorge. 16

Werbungskosten. 19

Krankenversicherung. 21

Kredite. 22

Form der Unterlagen. 22

Hilfsmittel 24

Fallbeispiele. 24

Unterhalt ab 18 Jahre. 32

Sonder- und Mehrbedarf. 33

Sonderbedarf. 33

Mehrbedarf: 34

Mangelfallberechnung. 38

Selbstbehalt. 40

anderen volljährigen Kinder: 43

Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes: 43

Eltern. 43

Unterhaltsschulder wohnt im Ausland. 44

Tipps zum Umgang mit Anwälten und Behörden. 49

Kosten. 50

Informationsbeschaffung. 51

Taktik und Ablauf einer Unterhaltssache. 52

Betreuungsunterhalt. 54

Zusammenfassung. 56

Anhang. 57

 


 

Einführung

 

Das deutsche Unterhaltsrecht ist weder logisch noch komplett nachvollziehbar. Wer im Internet stöbert findet auf eine Frage viele Antworten, die wenn man Pech hat, auch noch unterschiedlich sind.  Das Gleiche passiert bei Anwälten, vor allem wenn man die jeweils andere Interessenseite betrachtet. Meine Erfahrung war häufig die folgende:

„das kommt darauf an….. oder der Klassiker im Familienrecht „das ist Ermessenssache…“

Durch die Reform im Jahr 2008 ist vieles noch weicher geworden. Auf der eine Seite wünschenswert, den Einzelfall zu beurteilen, auf der anderen Seite wird es aber noch mehr unterschiedliche Urteile zum gleichen Sachverhalt geben.

Warum diese Seite und welche Zielgruppe

Diese Informationen beziehen sich auf den Kindesunterhalt und sind aus Sicht eines Unterhaltsschulder geschrieben. Grundlegende Information gibt es auch zum Betreuungsunterhalt. Ehegattenunterhalt ist einigen Fällen ähnlich zu behandeln, trotzdem ist es ein anderes Thema. Selbstständige finden hier viele nützliche Informationen, trotzdem ist die Berechnung des Einkommens komplexer und sollte daher von einem Fachmann durchgeführt werden.

Motivation

Ich habe selber ein uneheliches, nicht gewolltes Kind und zahle daher Kindesunterhalt. In den ersten drei Jahren habe ich auch Betreuungsunterhalt gezahlt. Ich bin mittlerweile verheiratet, habe eine Tochter und wohne im Ausland.

Durch den Umzug ist mein Fall nun beim Gericht. Dadurch habe ich gemerkt, was für ein Chaos und Ungerechtigkeit im deutschen System vorherrscht. Man findet viele Information, wie man an das Geld  vom Unterhaltsschulder kommt, wie man seine Rechte durchsetzt oder sogar noch Hilfe vom Staat bekommt.

Es gibt aber wenig bis keine Informationen, wie man seine Position als Unterhaltsschuldner erfolgreich durchsetzt. Daher habe ich angefangen, Informationen und Erkenntnisse zu sammeln, welche hier zu finden sind. Ziel ist es aufzuzeigen, wie man so wenig möglich zu bezahlen hat.

Daher sollte man frühzeitig versuchen eine gemeinsame Einigung zu erzielen. Es ist hilfreich, wenn man ausrechnet oder ausrechnen lässt wie hoch die Zahlungen wären. Denn nur wenn man seine Position kennt, kann man gut handeln.

Noch wichtiger ist es, Emotionen aus dem Spiel zu lassen. Das macht das Ganze dann für alle Beteiligten anstrengend.

 


Vaterschaft

Damit es überhaupt zu Unterhaltspflichten kommt, muss die Vaterschaft eines Kindes sichergestellt sein.

Das Ganze ist in § 1592 des BGB geregelt. Wenn man den ersten Satz liest, dann sollten bei jedem verheirateten Mann die Alarmglocken klingeln.

Vater eines Kindes ist der Mann,

                1.            der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,

                2.            der die Vaterschaft anerkannt hat oder

                3.            dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

Wer nicht verheiratet ist und mit einer Vaterschaft konfrontiert ist, sollte daher auf jeden Fall einen Vaterschaftstest durchführen lassen. Die Frauenlobby hat es leider mittlerweile geschafft, dass heimliche Tests verboten sind.

Wer also einen Test durchführen lassen möchte, braucht die Zustimmung der Kindesmutter. Sollte diese sich weigern, gibt es zwei Wege. Entweder man stelle einen Antrag beim zuständigen Amtsgericht, oder man bleibt passiv und erkennt die Vaterschaft nicht an.

Ohne anerkannte Vaterschaft wird die Kindesmutter keinen Unterhalt  oder PKV bekommen. Dann wird es zwangsweise zur Anordnung kommen, wenn sie Unterhalt möchte.

Wer verheiratet ist, hat es hier ungleich schwerer. Denn er ist automatisch Vater, ob er will oder nicht. Ihm bleibt nur die Vaterschaftsanfechtung, welche sehr aufwendig und schwierig ist.

Wer also die Möglichkeit hat, einen heimlichen Test durchführen zu lassen, sollte das machen lassen, um Klarheit zu schaffen. Schwer ist das eigentlich nicht, Haare oder auch etwas Speichel reichen.  Hier bieten sich ausländische Labore an, da diese nicht den einseitigen deutschen Gesetzen unterliegen. Da die Ergebnisse offiziell nicht verwendet werde dürfen, muss man sich bei einem positiven Ergebnis überlegen, wie man die Geschichte aufbaut.

Weitere Details sind u.a. hier zu lesen:

http://de.wikipedia.org/wiki/Vaterschaftsanfechtung

http://www.rechtsanwalt-news.de/familienrecht/wer-ist-der-vater-eines-kindes-vaterschaftsanerkennung-und-gerichtlich-feststellung/

http://www.juraforum.de/lexikon/vaterschaftsanfechtung

An dieser Stelle macht es daher Sinn, im ersten Schritt mit der KM eine Einigung zu finden. Ist keine Einigung möglich, sollte man sich die oben genannten Schritte überlegen.


 

Definition Kindesunterhalt

Grundsätzlich sollte man aber ein paar Grundsätze beim Kindesunterhalt verstehen.

·         Der Kindesunterhalt sichert dem Kind eine Existenz und den notwendigen Barunterhalt des Unterhaltsschuldners um in den jeweiligen Lebensjahren die Grundbedürfnisse zu befriedigen.

·         Die Kindesmutter oder der Kindesvater leistet nach Rechtsauffassung seinen Unterhalt mit der Pflege und Fürsorge. Dass das natürlich in vielen Situationen nicht so ist, interessiert leider keinen. Das betrifft vor allem die Familien, wo  Vater und Mutter in ähnlichen Anteilen Zeit für das Kind aufwenden.

·         Die Berechnung erfolgt nach Bedarf und nicht nach subjektiven Gesichtspunkten (so die Aussagen diverser Gerichte und Anwälte)

·         In der realen Welt richtet sich der jeweilige zu zahlende Betrag nach objektiven und subjektiven Gesichtspunkten des jeweiligen Gerichtes oder Richters

Kindesunterhalt ist unterteilt in drei Abschnitte

  • Minderjährige Kinder (0-18)
  • Volljährige privilegierte Kinder (18-21)
  • Volljährige Kinder mit eigenem Haushalt

Minderjährige Kinder: In der Regel wohnt das Kind bei einem Elternteil. Dieser leistet seinen Beitrag mit der Pflege und Betreuung des Kindes. Der andere Elternteil leistet Barunterhalt.

Eine Ausnahme sind sogenannte Wechselmodelle, wo zu gleichen Teilen Betreuung geleistet wird.

Es gibt aber auch Ausnahmen. Nach einem Urteil des OLG Brandenburg ist von dem Model abzuweichen, wenn der betreuende Elternteil mehr als das Doppelte Verdient als der eigentliche Unterhaltsschuldner

Urteil des OLG Brandenburg vom 17.01.06 - 10 UF 91/05 -:

1. Ist das Einkommen des betreuenden Elternteils mehr als doppelt so hoch wie das des eigentlich zum Barunterhalt verpflichteten Elternteils, kann die Unterhaltsverpflichtung des Letztgenannten ganz entfallen.

2. Besteht ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Einkünften beider Elternteile, ist das Einkommen des betreuenden Elternteils aber noch nicht doppelt so hoch wie das Einkommen des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils, so ist von einer anteiligen Barunterhaltspflicht beider Elternteile auszugehen.

3. Der Haftungsanteil jedes Elternteils errechnet sich nach Abzug des angemessenen Selbstbehalts.


Volljährige privilegierte Kinder (18-21):

Ist eine deutsche Besonderheit. Ist zum Beispiel die Zeit, wenn das Kind noch zur Schule geht, aber schon volljährig ist.

Wichtig: Ab den 18 Lebensjahren sind grundsätzlich beide Elternteile zum Unterhalt verpflichtet. Die Höhe hängt vom Gesamteinkommen ab. Der jeweilige Zahlbetrag wird  im Verhältnis der beiden Einkommen aufgebracht. Hat ein Elternteil kein anrechenbares Einkommen, muss der andere die volle Summe aufbringen.

Volljährige Kinder mit eigenem Haushalt:

Das ist in der Praxis der Student oder Auszubildende mit eigenem Hausstand.

Die Berechnung Schritt für Schritt

Wie geht man nun an die Berechnung heran? Im ersten Schritt muss eine Bestandsanalyse gemacht werden.

  • Wie viele unterhaltsberechtigte Personen gibt es?
  • Alter der Kinder (Kindes)
  • Eigenes Einkommen
  • Ausgaben
  • Besonderheiten (Bestehende Verträge, Krankheiten)

Dies Dokument betrachtet Kindesunterhalt mit normalen bzw. einfachen Situation. Da es im richtigen Leben aber sehr komplexe Situationen gibt, muss an dieser Stelle auf andere Quellen bzw. an einen Fachanwalt verwiesen werden.

Im ersten Schritt müssen alle Unterhaltsberechtigen Personen bestimmt werden.

Dazu gehören:

·         Kinder

·         Ehefrauen

·         Kindesmütter

·         Eltern und Verwandte wenn Unterhalt bezahlt werden muss

http://www.bafoeg-aktuell.de/cms/recht/unterhalt/rangfolge.html

Danach muss die Rangfolge beachtet werden. Seite 2008 sieht diese so aus.

1.       An erster Stelle alle Minderjährigen und privilegierten  volljährigen  Kinder, egal ob ehelich oder unehelich

2.       An zweiter Rangstufe stehen Elternteile, die wegen Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Falle einer Scheidung wären, sowie Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer.

3.       Ehegatten die nicht im Rang 2 sind. Das sind z.B. Ex Ehefrauen, wenn der Mann gegenüber einem minderjährigen Kind unterhaltspflichtig ist und die Kindesmutter Anspruch auf Betreuungsunterhalt hat.

4.       Auf dieser Rangstufe werden in der Regel Unterhaltsansprüche befriedigt von minderjährigen verheirateten Kindern (soweit sie nicht privilegiert sind nach § 1603 II 2 BGB ), volljährigen Kindern, wenn und soweit sie sich in der Ausbildung oder im Studium befinden, erwerbsfähigen Kindern ohne Beschäftigung, sowie Kindern, die wegen einer Behinderung eingeschränkt erwerbsunfähig sind.

5.       Der fünfte Rang umfasst Unterhaltsansprüche von Enkelkindern und deren Abkömmlingen (Urenkel). Danach sind Unterhaltsansprüche von Enkelkindern gleichrangig mit denen weiterer Abkömmlinge.

6.       Der sechste Rang umfasst Unterhaltsanspruche von Eltern mit dieser Regelung ein eigener Rang zugewiesen worden. Hintergrund ist die zunehmend praktische Bedeutung von Elternunterhalt.

7.       Diese Rangstufe betrifft den Personenkreis der Großeltern, Urgroßeltern und weitere Verwandte der aufsteigenden Linie, wobei die jeweils näheren den entfernteren Verwandten im Rang vorgehen.

Nun muss je nach Fall die Anzahl ermittelt werden. Hierbei werden alle Berechtigten gezählt nicht nur die Kinder. Wer also z.B. 2 Kinder sowie eine geschiedene Ehefrau hat, hat 3 berechtigte Personen. Das ist wichtig, da die Düsseldorfer Tabelle standardmäßig von 2 Personen ausgeht.

 

Bereinigtes Einkommen ermitteln

Im nächsten Schritt werden alle Arten von Einkünften bestimmt. Normalerweise die letzten 12 Monate oder auch 3 Jahre bei Selbstständigen.

Hierbei werden quasi fasst alle Arten von Geldquellen berücksichtigt.

Wichtig: Wer schon weiß, dass sich sein Einkommen stark verändern wird, sollte das auch gleich anzeigen. Gibt es schon einen Titel, geht das nur mit einer Abänderungsklage. Die Faustregel ist ca. 10% Abweichung.

Wenn diese Änderungen zum Zeitpunkt der Unterhaltsermittlung bekannt sind und werden versäumt anzugeigen, wird später bei einer Abänderungsklage genau daran scheitern. Denn eine Voraussetzung ist, dass die Tatsachen der Änderung nach dem letzten Titel oder Urteil bekannt geworden sind.

Die Düsseldorfer Tabelle

Dreh-und Angelpunkt des Kindesunterhalts ist die DT (Düsseldorfer Tabelle). Diese wird von allen Gerichten als Basis herangezogen. Offiziell ist sie kein Gesetz und daher kann ein Richter auch davon abweichen. In der Praxis wird sie aber fast ausschließlich als Grundlage verwendet.

 

Bereinigtes Nettoeinkommen

Altersstufe (§ 1612 a Abs. 1 BGB)

Prozentsatz

Bedarfskontrollbetrag

 

 

0-5

6-11

12-17

Ab 18

 

 

1

bis 1500€

317€

364€

426€

488€

100%

770/950€

2

1501-1900€

333€

383€

448€

513€

105%

1050€

3

1901-2300€

349€

401€

469€

537€

110%

1150€

4

3101 -2.700€

365 €

419 €

490 €

562 €

115

1.250 €

5

2701 -3.100€

381 €

437 €

512 €

586 €

120

1.350 €

6

3101 -3.500€

406 €

466 €

546 €

625 €

128

1.450 €

7

3501 -3.900€

432 €

496 €

580 €

664 €

136

1.550 €

8

3901 -4.300€

457 €

525 €

614 €

703 €

144

1.650 €

9

4301 -4.700€

482 €

554 €

648 €

742 €

152

1.750 €

10

4.701 -5.100€

508 €

583 €

682 €

781 €

160

1.850 €

 


Wichtig ist zu verstehen, dass in der DT von diesem bereinigten Einkommen ausgegangen wird. Das kann z.B. erheblich von dem Nettolohn abweichen.

Achtung: In diesen Beiträgen sind folgende Dinge nicht enthalten:

·         Beiträge zur Krankenkasse (Z.B. Private Krankenversicherung)

·         Beiträge zur Pflegeversicherung

·         Studiengebühren (Wenn das Kind über 18 Jahre alt ist, müssen beide Eltern anteilig bezahlen)

·         Kindergartengebühren (Allerdings nur der Anteil ab einem halben Tag)

Diese Beiträge kommen dann anteilig (wenn Kind über 18 Jahre)  oder auch in voller Höhe dazu (minderjährig oder privilegiert).

Das bereinigte Einkommen bestimmt sich aus:

Bereinigtes Nettoeinkommen= Summe aller Einkünfte – Summer aller Abzüge

Genau darin besteht das Spiel zwischen beiden Seiten, der eine rechnet runter, der andere rechnet rauf. Als Unterhaltspflichtiger muss man bemüht sein wenig Einkommen und viele Abzüge zu haben.

Daher sollte man keine Hemmungen haben Dinge aufzulisten und richtig zu deklarieren. Wer seine Einkünfte nicht verstecken kann, muss was an der Ausgabenseite tun. Auf Seite 15 sind mögliche Ausgaben aufgelistet.

Eine wichtige Kenngröße ist der Mindestunterhalt in der Düsseldorfer Tabelle. Der Mindestunterhalt entspricht dem ersten Rang. Wer diesen leisten kann, hat gute Chancen seine Positionen durchzusetzen und einzelne Kostenpositionen anerkannt zu bekommen. Das gilt speziell für die private Altersvorsorge, aber auch für Versicherungen, Kredite sowie weitere Porsten. Wer diesen nicht leisten kann, hat oftmals große Schwierigkeiten dass seine Ausgaben anerkannt werden. Hierbei sind die Sichtweise des Gerichts und auch die Tatsachendes Einzelfalls entscheidend.

 

 

Bereinigtes Nettoeinkommen

Altersstufe (§ 1612 a Abs. 1 BGB)

Prozentsatz

Bedarfskontrollbetrag

 

 

0-5

6-11

12-17

Ab 18

 

 

1

bis 1500€

317€

364€

426€

488€

100%

770/950€

 Einkommen

·         Alle Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate (Hierbei der reine Nettolohn)

·         Bei Selbstständigen die Einkünfte der letzten drei Jahre

·         Alle Zusatzzahlungen

o        Urlaubsgeld (Netto)

o        Weihnachtsgeld (Netto)

o        Spesen

o        Firmenwagen, wenn private Nutzung erlaubt Hinweise beachten auf Seite xxx)

o        Freiwilliger Arbeitgeberanteil für Leute mit PKV

·         Zinseinkünfte

·         Mieteinnahmen (Kaltmiete)

·         Fiktive Mieteinnahmen (Gilt für Personen, die im eigenen Eigentum wohnen)

·         Renten

·         Arbeitslosengeld

·         Schlechtwettergeld

·         Krankengeld

·         Kurzarbeitergeld

·         Elterngeld

Grundsätzlich alles was sich positiv auf das Einkommen auswirkt. Danach werden die Ausgaben bestimmt.

Achtung: Die letzten 4 Positionen unterliegen  dem Progressionsvorbehalt bei der Steuererklärung. Je nach Steuerklasse und Progression, kann sich das eventuell negativ auswirken oder in anderen Worten, es müssen anteilig Steuern für diese Einkommensarten gezahlt werden. Das vermindert das Einkommen und sollte zugunsten des Unterhaltsschuldners berechnet werden.

Die Wahl der Steuerklasse

Ist der Unterhaltsschuldner Single ist er in der Regel in der Klasse 1 und die Berechnung wird anhand dieser Klasse vorgenommen. Was passiert aber, wenn der Unterhaltsschulder heiratet?

Grundsätzlich gäbe es folgende Möglichkeiten. Beide sind in Klasse IV, der Unterhaltsschuldner ist in Klasse 3, der Ehepartner in Klasse 5, oder das Ganze auch umgekehrt.

Im Unterhaltsrecht ist der Unterhaltsschulder gezwungen alle Vorteile (auch steuerliche) in Anspruch zu nehmen. Wechselt er bewusst in die Klasse 5, wird dieses nicht anerkannt, sondern er wird wie in der Klasse III oder IV behandelt.  Somit scheidet die Klasse V für den Unterhaltsschulder aus. Ausnahme sind triftige Gründe, z.B. die neue Ehefrau verdient überproportional mehr und der Unterhaltsschuldner ist mit der Kindererziehung beschäftigt.

Nimmt er die Klasse III kann das je nach Einkommen eine nette Summe sein, die man mehr bekommt. Eigentlich würd man denken, dass dieses Einkommen dem Ehepartner zusteht. Dem ist aber leider nicht so.  Der BGH hat mit Urteil vom 17. September 2008 - Az: XII ZR 72/06 - entschieden, dass für die Berechnung des Kindesunterhalts für Kinder aus erster Ehe auch der Splittingvorteil aus einer zweiten Ehe zu berücksichtigen ist.

Gerecht ist es nicht, leider aber juristisch logisch aufgrund der Reihenfolge im Unterhaltsrecht.

Das wäre der Fall wenn der Unterhaltsschuldner in Klasse 3 und der Ehepartner in Klasse 5 ist. Der Nettovorteil wird beim Kindesunterhalt angerechnet. Gehen beide arbeiten sollte man die Klasse IV/IV erwägen. Das ist nicht angreifbar, muss aber aufgrund der höheren Steuerbelastung durchgerechnet werden.

Tipp: Wer heiratet sollte vorher durchrechnen, wie sich das auswirken kann. Gehen beide Ehepartner arbeiten und sind in der Klasse IV, ändert nichts.

Wer in die Klasse III wechselt, muss rechnen inwieweit sich das höhere Nettoeinkommen in der DT auswirkt. Ist der Ehepartner ohne Arbeit, so führt das zu einer Abstufung in der Düsseldorfer Tabelle, wenn die Anzahl der Unterhaltsberechtigten 3 oder mehr beträgt.

Das kann eine gegenseitige Aufhebung bedeuten und es ändert sich nichts am Zahlbetrag.

 


Ausgaben bestimmen

·         Lohnsteuern

·         Sozialabgaben

·         Werbungskosten (Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Arbeitskleidung, Weiterbildung usw…)

·         Lebensversicherungen

·         BU Versicherung

·         Kredite (z.B.  Immobilienkredite). Hierbei aber nur die Zinsen

·         Verwaltungskosten bei Immobilien

·         Altersvorsorge

·         Beiträge für die private Krankenversicherung

Diese Endsumme ist das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen. Genau dieser Betrag ist der, denn man nun in der Düsseldorfer Tabelle finden muss.

Von dem Betrag wird dann noch die Hälfte des Kindergelds abgezogen. Das ergibt den Zahlbetrag.

Ein wichtiger Punkt ist dann aber noch die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen.

Die Düsseldorfer Tabelle geht von 2 unterhaltsberechtigten Personen aus. Ist nur 1 Kind vorhanden ist eine Heraufstufung, bei mehr als 2 eine Herabstufung möglich.

Wichtig: Unterhaltsberechtigte Personen sind in diesem Fall auch alle anderen Berechtigen Personen.

BSP: Der Unterhaltszahler hat 2 Kinder. Er ist verheiratet, die aktuelle Ehefrau ist ohne Einkommen. In diesem Fall gibt es 3 Unterhaltsberechtigte.

Hier gilt leider mal wieder, Genaues weiß man nicht, hängt vom Gericht und der Situation ab. In der Regel wird aber so gerechnet.

Anrechenbares Einkommen= Summe aller Nettoeinkünfte -anrechenbarer Ausgaben.

Leider ist es so, dass die meisten Positionen nicht fix sind, sondern abhängig von:

  • Meinung des Richters und was er als angemessen betrachtet
  • Das jeweils zuständige OLG und seine Leitlinien
  • Die persönliche Situation aller Beteiligten

Hier nun einige wichtige Besonderheiten zu den einzelnen Positionen

Einkommensarten

Lohn/Gehalt

Das sind alle Lohnabrechnungen inklusive Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und sonstige Extraleistungen. Hierbei nimmt man den reinen Nettolohn.

Firmenwagen

Ein Firmenwagen, der privat genutzt werden darf, wird als fiktives Einkommen angerechnet, da durch die private Nutzung Vorteile entstehen. Bei Unterhaltsberechnungen ein beliebter Streitpunkt, mit vielen Urteilen und abstrusen Berechnungen. Als Größenordnung kann man hier 200€ ansetzen. Wird der Firmenwagen bei der Berechnung des Einkommens rausgelassen, ist ein höherer Betrag anzusetzen. In der Regel der Nettovorteil bei der Steuerermittlung plus der 200€. Einige Anwälte und Gerichte nehmen auch gerne den zu versteuernden Satz von 1% vom Listenpreis an, doch der ist, gerade bei großen Fahrzeugen, nicht angemessen.

Beispiel

Der Firmenwagen darf privat genutzt werden und hat einen Bruttolistenpreis von 40.000€. In der Lohnabrechnung wird dieser mit 400€ veranschlagt.

Einige Gerichte und Anwälte setzen erst mal pauschal 400€ pro Monat an. Das ist insoweit ok, wenn bei der Ermittlung des Nettoeinkommens der Wagen rausgelassen worden ist und die Gesamtsumme der realen Welt entspricht.

Denn dadurch hat man ja auch mehr Netto plus den Vorteil des Wagens. Aufpassen muss man nur, wenn bei der Berechnung des Nettoeinkommens der Firmenwagen berücksichtigt wird und dann noch mal mit 400€ veranschlagt wird. Wer einen Firmenwagen für 80.000€ fährt hätte 800€ zu verantworten plus den Steuerabzug.

Hier muss auf jeden Fall Einspruch eingelegt werden. Das gleiche gilt für Leute, die Betriebsstoffe selber bezahlen müssen. Daher am besten vom Arbeitsgeber eine Bescheinigung ausstellen lassen, oder den Arbeitsvertrag prüfen. Denn dadurch wird die private Nutzung stark abgeschwächt und hat einen starken Einfluss auf die Berechnung.

Nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe (Karlsruhe 16 WF 80/06 Beschluss vom 02.08.2006 NJW-RR 2006, 1585, FamRZ 2006, 1759, FuR 2006, 472 und 16 UF 217/05 Urteil vom 02.03.2006 – nicht veröffentlicht). ist in einem ähnlichen Fall der Wagen mit 200€ angesetzt worden.

Mehr Information dazu in der den bekannten Suchmaschinen.

Das OLG Hamm hat in einem Urteil (2 UF 43/08) ähnlich gerechnet. Zitat „Der private Nutzungsvorteil eines Firmenfahrzeugs ist in der Regel mit dem nach Steuerrecht zu veranschlagenden Wert (Einprozentregelung) zu bemessen. Er ist zu bereinigen um den steuerlichen Nachteil, der dem Nutzungsberechtigten dadurch entsteht, dass er das Firmenfahrzeug als Sachbezug zu versteuern hat.

Beispiel: Der Bruttolistenpreis beträgt 50.000 Euro. Das ergibt bei 1% 500 Euro als zusätzliches fiktives Einkommen. Jetzt muss jedoch der steuerliche Nachteil davon abgezogen werden. Das ist abhängig vom Einkommen und kann mit einem Lohnprogramm simuliert werden. Nehmen wir einfach mal an es sind 180 Euro, dann wäre das bereinigte fiktive Einkommen 320 Euro. Müssen Betriebskosten selber bezahlt werden, so können diese zusätzlich in Abzug gebracht werden.

Tipp: Die Nutzungsüberlassung für den Firmenwagen genau studieren und eventuell eine Arbeitgeberbescheinigung ausstellen lassen. Auf keinen Fall die starre 1% Regelung akzeptieren.


Spesen/Auslagen

Spesen und Auslagen werden als Einkommen betrachtet. Bei Spesen wird häufig ein 1/3 Anteil als Grundlage angesetzt.

Beispiel:

Der Mitarbeiter hat pro Woche verschiedene Dienstfahrten und bekommt 72€ pro Woche Verpflegungsmehraufwand (Spesen) durch den AG ausbezahlt.

Das macht dann 288€ im Monat. Davon würden dann 96€  als Einkommen in die Berechnung einfließen.

Wohnvorteil

Das trifft zu, wer in seinem Eigentum wohnt oder sonst wie mietfrei wohnt.

Der Wohnvorteil wird anhand eines Mietvertrages oder der ortsüblichen Vergleichsmiete ermittelt.

Hier sollte man natürlich kreativ sein und beides prüfen. Mietverträge lassen sich auch gestalten, man sollte nur nicht unter 75% der ortsüblichen Miete liegen.

Auch sollte man prüfen, wie die ortsübliche Miete ermittelt wird. Einige Städte haben sehr aufwendige aber auch präzise Rechnungsmethoden. Möglicherweise ergeben sich noch Veränderungen nach unten, oder wenn man Pech hat natürlich auch nach oben.

Da die meisten Eigentümer auch Aufwendungen haben, dürfen diese auch in Abzug gebracht werden.

Neben Zinsen und Tilgung auch alle anderen Kosten um die Immobilie zu erhalten.

Tipp: Anerkannt werden alle Aufwendungen der Immobilie, die nicht auf den Mieter umlegbar sind. Das sind zum Beispiel Verwaltungskosten, Instandhaltung, Wartungskosten usw. einer Wohnung. Diese findet man in der Rechnung der Hausverwaltung.

Zinsen und Tilgung sollte man trennen. Zinsen lassen sich direkt als Aufwendung betrachten und werden gleich in Abzug gebracht.

Die Tilgung dient dazu, den Kreditbetrag zu verringern und kann daher als Vermögensaufbau  betrachtet werden. Viel wichtiger ist aber Aspekt der Altersvorsorge.

Tipp: Ermitteln sie den Zins und Tilgungsanteil einer Investition und bringen sie die Tilgung als Altersvorsorge in Abzug.

Es ist wichtig, wenn möglich, die Immobilie als Altersvorsorge zu verkaufen.

 


Ausgaben:

  • Bei den Ausgaben werden in der Regel folgende Dinge berücksichtigt:
    • Werbungskosten (Arbeitsmittel, Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte)
    • Private Krankenversicherung (Auch die von anderen Kindern wenn vorhanden)
    • Krankheitskosten, die nicht von der KV bezahlt werden.
    • Eigenanteil bei der PKV
    • Altersvorsorge
    • Anrechenbare Schulden
    • BU Versicherung
    • Risiko und Kapital LV
    • Kredite für Wohnungen wenn selbstgenutzt oder zur Altersvorsorge

Altersvorsorge

Hierbei können bis zu 24% vom Bruttolohn angesetzt werden, es sei denn man ist nicht in der Lage den jeweiligen Mindestunterhalt zu bezahlen. Auch hier ein klares Beispiel für die Einseitigkeit im Unterhaltsrecht. Private Vorsorge wird damit nicht anerkannt, wenn man unter dem Mindestunterhalt liegt.

Die 24% schließen alle Beiträge ein, also auch die vom Arbeitsgeber, sowie die eigenen Beiträge.

Wichtig ist jedoch, wie hoch das Einkommen ist, das Stichwort heißt Beitragsbemessungsgrenze.

Der Arbeitsgeber und Arbeitnehmeranteil ergeben zusammen 19,9%. Das heißt dann primäre Altersvorsorge. 4% darf man dann zusätzlich absetzen, welches dann sekundäre Altersvorsorge heißt.

Die 19,9% gelten aber nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Jeder Euro danach ist rentenversicherungsfrei. Da die primäre Versorgung entfällt, dürfen ab dann 24% angesetzt werden.

Dieser Satz wird Selbstständigen zugesprochen und gilt auch für Arbeitsnehmer. Das Urteil dazu ist von 2009 und damit recht „jung“.

Hier ein  Auszug von einem Anwalt, auf eine Frage von mir:

Nach der Rechtsprechung des BGH für die primäre Altersvorsorge eines Selbständigen regelmäßig der Betrag, den ein Nichtselbständiger für seine Altersversorgung entrichtet - das sind in der Regel 20 % seines (gesamten) Bruttoeinkommens – in Abzug zu bringen ist (vgl. BGH FamRZ 2006, 387, 389; BGH NJW 2009, 2523).

Weiterhin ist dem Unterhaltsschuldner grundsätzlich gestattet, einen weiteren Betrag von bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres für eine - über die primäre Altersversorgung hinausgehende - zusätzliche Altersversorgung einzusetzen (vgl. BGH FamRZ 2006, 387 f.). Mit Entscheidung vom 27.05.2009 hat der BGH festgestellt, dass die zusätzliche Altersvorsorge nicht auf die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt, sondern anhand des gesamten Bruttoeinkommens zu berechnen sei.

Einem abhängig Beschäftigten, dessen Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, sind jedoch nach einem Urteil des OLG Koblenz vom 15.04.2010 (Aktenzeichen: 11 UF 506/09) ebenso wie einem selbständig berufstätigen Unterhaltsschuldner Aufwendungen in Höhe von insgesamt 24 % des Bruttoeinkommens als Altersvorsorge zuzubilligen, wobei 20 % des Bruttoeinkommens auf Aufwendungen für eine primäre Versorgung für das Alter entfallen und 4 % des Bruttoeinkommens für den Aufbau einer zweiten Säule der Altersvorsorge.

Zur Begründung bezieht sich das OLG auf die Entscheidungen des BGH, FamRZ 2007, 117 ff.; 1532 ff. und FamRZ 2008, 963. Das Gericht führt aus, dass diese Entscheidungen zwar keine Fälle beträfen, in denen das Einkommen eines abhängig tätigen Unterhaltsverpflichteten über der Beitragsbemessungsgrenze liege, die vom BGH entwickelten Grundsätze seinen nach Auffassung des Gerichts jedoch auch auf diesen Fall anzuwenden.

Denn es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen zwischen einem selbständig Tätigen mit einem Einkommen in Höhe von rund EUR 92.000,- und einem abhängig Beschäftigten, dessen Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, unterschieden werden sollte“.

Tipp: Egal wie hoch das Bruttoeinkommen ist, es können 24% als Altersvorsorge geltend gemacht werden.

Die Wahl der Altersvorsorge ist grundsätzlich freigestellt und darf nicht vorgeschrieben werden.

Das kann dann sein:

  • Riester oder Rürup Vertrag
  • Immobilie
  • Sparvertrag
  • Aktienfond
  • Sparbuch

Immobilienkredite werden in der Regel anerkannt. Hierbei sollte man Zinsen und Tilgung trennen.

Die Tilgung kann als Altersvorsorge angerechnet werden, wenn keine weiteren Anlagen vorliegen. Bei allen anderen Dingen wird von der Gegenseite versucht, diese wegzurechnen. Auch der eine oder andere Richter kann da anderer Meinung sein.

Daher der Grundsatz: Erst mal alles auflisten und einbringen, streichen kann man immer noch. Auf keinen Fall Hemmungen haben. Nur Lügen sollte man nicht.

Beispiel

Der Arbeitnehmer hat ein Bruttoeinkommen von 6000€ im Monat. Wenn man die 24% ansetzt ergibt das 1440€ pro Monat, die man in Abzug bringen kann.

Davon müssen nun die Arbeitgeber und Arbeitnehmeranteile abgezogen werden

Die Beitragsbemessungsgrenze ist 5500€ im Monat (Stand 2010). Der jeweilige AG und AN Anteil beträgt 547,25€, macht zusammen 1094,50€.

Somit kann der Unterhaltsschuldner zusätzlich 345,50€ pro Monat als Altersvorsorge geltend machen.

Hier eine Übersicht:

Gehalt

Prozentsatz

Monatlicher Gesamtsatz

Nach Abzug von AG und AN Anteilen

 

24

 

 

 

 

 

 

   5.500,00 €

 

          1.320,00 €

             225,50 €

   6.000,00 €

 

          1.440,00 €

             345,50 €

   6.500,00 €

 

          1.560,00 €

             465,50 €

   7.000,00 €

 

          1.680,00 €

             585,50 €

   7.500,00 €

 

          1.800,00 €

             705,50 €

   8.000,00 €

 

          1.920,00 €

             825,50 €

   8.500,00 €

 

          2.040,00 €

             945,50 €

   9.500,00 €

 

          2.280,00 €

          1.185,50 €

 10.000,00 €

 

          2.400,00 €

          1.305,50 €

 

Tipp: Da die Wahl freigestellt ist, wie man die Vorsorge gestaltet, sollte man Formen wählen die einerseits berücksichtig werden, aber auch zu einem passen und Spielräume lassen. Ein Aktienfond mit monatlicher Sparrate ermöglicht zum Beispiel flexible Beiträge, eine Aussetzung wenn nötig und auch Zugriff in Notfällen. Eine Immobilie ist eine weitere Variante, speziell wenn man diese selber bewohnt.

Beweis: Es gibt dazu genug und umfangreiche Urteile.

  • als Lebensversicherung
    Rentenversicherung; Kapitallebensversicherung; Direktversicherung (BGH, Urt. v. 27.05.2009 - XII ZR 78/08, FamRZ 2009, 1300; OLG Hamm, Urt. v. 30.10.2008 - 2 UF 43/08, DRsp Nr. 2008/23684 = FamRZ 2009, 981, 984),
  • als Beitrag zur freiwilligen Rentenversicherung (BGH, Urt. v. 27.05.2009 - XII ZR 78/08, FamRZ 2009, 1300),
  • zur Bildung von Wohneigentum (Tilgungsleistungen auf Darlehen)
    für eigengenutztes Wohneigentum (BGH, Urt. v. 27.05.2009 - XII ZR 78/08, FamRZ 2009, 1300; BGH, Urt. v. 05.03.2008 - XII ZR 22/06, DRsp Nr. 2008/8712 = FamRZ 2008, 963; 2007, 879; OLG Hamm, Urt. v. 30.10.2008 - 2 UF 43/08, DRsp Nr. 2008/23684 = FamRZ 2009, 981, 984),
    für vermietetes Wohneigentum (OLG Karlsruhe OLGR 2009, 502),

als reiner Sparvertrag (BGH, Urt. v. 30.08.2006 - XII ZR 98/04, DRsp Nr. 2006/24712 = FamRZ 2006, 1511, 1514; BGH, Urt. v. 11.05.2005 - XII ZR 211/02, DRsp Nr. 2005/17631 = FamRZ 2005, 1817, 1821 f.; BGH, Urt. v. 14.01.2004 - XII ZR 149/01, DRsp Nr. 2004/5401 = FamRZ 2004, 792, 794).

Werbungskosten

Werbungskosten sind grundsätzlich abzugsfähig. Darunter fallen alle Ausgaben, die es dem Unterhaltsschuldner ermöglichen seinen Beruf zu ermöglichen und somit Einkommen zu erzielen.

Darunter fallen:

  • Arbeitsmittel
  • Fahrten Wohnungs-Arbeitsstätte
  • Sonstige Aufwendungen die für die Berufsausübung nötig sind

Hierbei sollte man kreativ sein und Belege sammeln. Speziell bei den Arbeitsmitteln, kann man einiges rausholen. Wer die Möglichkeit hat, sollte sich ein Büro (oder einen Arbeitsbereich) einrichten und vom Arbeitgeber eine Bescheinigung ausstellen lassen, dass der Arbeitnehmer ab und zu die Möglichkeit hat, von zu Hause aus zu arbeiten. Selbständige haben an dieser Stelle alle Möglichkeiten.

Dann kann man Dinge wie Büroeinrichtung, Drucker, Druckerpatronen, Papier, Computer, Notebooks, Stifte, Bürolampen, Bürostuhl, Fachbücher, Fachliteratur usw. absetzen. Im Steuerrecht wird dabei auch die Höhe der Ausgaben berücksichtigt.  Betragen die Anschaffungskosten des einzelnen Produktes netto höchstens 410 Euro (das heißt Rechnungsbetrag höchstens 487,90 Euro) gilt das Arbeitsmittel gilt als geringwertiges Wirtschaftsgut und kann im Jahr der Anschaffung in voller Höhe (einschließlich Umsatzsteuer!) als Werbungskosten abgesetzt werden. Anschaffungskosten netto größer 410 Euro (das heißt Rechnungsbetrag größer 487,90 Euro) sind auf die Kalenderjahre der voraussichtlichen gesamten Nutzungsdauer des Arbeitsmittels zu verteilen. In jedem dieser Jahre sind sie anteilig als Werbungskosten zu berücksichtigen, das heißt Jahr für Jahr ist eine Abschreibung des Arbeitsmittels durchzuführen.

Gerät

Nutzungsdauer

Hinweis

Notebook

3 Jahre

 

Drucker, Scanner

3 Jahre

 

Büromöbel

13 Jahre

Tipp: Auf Beiträge unter 487,90 splitten

 

Beim Kindesunterhalt wird nicht zwingend alles anerkannt wie im Steuerrecht. Trotzdem kann ein Betrag in gewisser Höhe helfen, die Ausgabenseite positiv zu beeinflussen. Einige OLG’s erlauben pauschal 5% vom Nettolohn, andere wollen Belege sehen. Wichtig ist es daher alle Belege zu sammeln. Die Werbungskosten sollten dann zum Einkommen und zur beruflichen Situation passen.

 


 

Für die meisten Personen ist die Fahrt zur Arbeit der wichtigste Baustein bei den Werbungskosten.

Dabei wird die Entfernung Wohnort-Arbeitsplatz (Hin- und Rückweg) als Basis genommen.

Die meisten OLG’s haben eine Pauschale von 0,30€/km. Somit sieht die Rechnung dann immer wie folgt aus:

(2x Entfernung Wohnort-Arbeitsplatz in km ) x 0,30€/km. Doch auch hier gibt es leider mal wieder etliche Stolpersteine für den Unterhaltsschuldner. Wer höhere Kosten hat, muss diese nachweisen. Dabei kann es das sein, dass diese nicht anerkannt werden, häufig mit dem Argument, dass man ja näher an den Arbeitsplatz ziehen könnte. Viel kritischer und vor allem nicht immer sehr „realitätsnah“ ist der Ansatz, dass nur die Kosten für den öffentlichen Nahverkehr anerkannt werden, wenn enge wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen. Das bedeutet wer eh schon am Existenzminimum lebt, soll mit dem ÖPNV fahren, egal wie lange es dauert. Ein gutes Beispiel für die Einseitigkeit im Unterhaltsrecht. Wer den Mindestunterhalt zahlt, sollte dieses Problem nicht haben.

OLG Hamm Unterhaltsrichtlinien 2011 10.2.2

„Für Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz sind - jedenfalls in engen wirtschaftlichen Verhältnissen  -  in der Regel nur die Kosten öffentlicher Verkehrsmittel absetzbar. Ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, sind die Kosten der PKW-Nutzung in der Regel mit 0,30 € je Kilometer (Formel: Entfernungskilometer x 2 x 0,30 € x 220 Arbeitstage: 12 Monate) abzugsfähig. Wenn die einfache Entfernung über 30 Kilometer hinausgeht, wird empfohlen, die weiteren Kilometer wegen der eintretenden Kostenersparnis nur mit den Betriebskosten von 0,10 €/km anzusetzen. Neben den Fahrtkosten sind regelmäßig keine weiteren Kosten (etwa für Kredite oder Reparaturen) abzugsfähig.

Beispielhaft auch eine Entscheidung des OLG Stuttgart.

OLG Stuttgart vom 19.10.2007 - Az. 15 WF 229/07 9. September 2008

„Eltern trifft gegenüber ihren minderjährigen Kindern nach dem Gesetz eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung. Sie müssen daher notfalls auch unzumutbare Arbeiten annehmen, um ihre Kinder finanziell zu unterstützen. Um seine Leistungsfähigkeit sicherzustellen, ist ein unterhaltspflichtiger Elternteil auch gehalten, seine berufsbedingten Fahrtkosten zu minimieren. Daher muss er öffentliche Verkehrsmittel benutzen, soweit diese zur Verfügung stehen. Einem verhältnismäßig jungen Vater (37 Jahre) ist es darüber hinaus zuzumuten, eine acht Kilometer lange Wegstrecke zur Arbeit mit dem Fahrrad zurückzulegen. Jedenfalls kann er nicht insgesamt mehr als 5 Prozent seines Einkommens als berufsbedingten Aufwand geltend machen.“

Tipp: Auf jeden Fall prüfen, wie die Strecke mit dem ÖPNV zu bewältigen ist. Es gibt keine feste Grenze was zumutbar ist, sicherlich ist aber alles ab 1h pro Strecke grenzwertig. Wer weniger als den Mindestunterhalt zahlt, sollte eventuell einen Umzug in Betracht ziehen. Dabei kann man dann vielleicht seine Miete verringern und zugleich den Faktor ÖPNV wegen Unzumutbarkeit ausschalten.

Auch sollte man prüfen, wie sich eine Verminderung der Fahrtkosten im Gesamten auswirkt. Für z.B. 50€ macht es vielleicht keinen Sinn, sich mit dem Gericht zu schreiten. Dann lieber versuchen woanders zu punkten.


 

Krankenversicherung

Alle Beiträge zur GKV oder PKV können voll abgesetzt werden. Zusätzlich auch eventuelle Zusatzversicherungen. Wer PKV versichert ist und einen Eigenanteil vereinbart hat, kann diesen auch absetzen. Das gilt auch für Beiträge die für weitere andere Kinder aufgewendet werden. Wer einen Eigenanteil im Tarif vereinbart hat, sollte Belege sammeln und den Eigenanteil zusätzlich abzusetzen.

Ein solcher Selbstbehalt (vergleichbar mit der Kostendämpfungspauschale bei Beamten in Deutschland) ist unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähig (vgl. OLG Hamm, I I-2 UF6/09, Urteil vom 18.06.2009).

PKV Beiträge für eine eigene Ehefrau könne leider nicht abgesetzt werden, da sich diese in Rangstufe 2 befindet.

Tipp: Eventuell prüfen ob eine Gesellschaft eine Familienversicherung anbietet, wo die Ehefrau „im Paket“ enthalten ist. Hierbei ist ein Modell gemeint, wie es in der gesetzlichen Krankenkasse üblich ist.
Versicherungen

Kapital- und  Lebensversicherungen und BU Versicherungen können auch abgesetzt werden. Diese sollten natürlich zur persönlichen Situation passen oder z.B. Kinder oder das eigene Leben absichern.

Kapitalversicherungen sollten als Altersvorsorge deklariert werden, damit keine Missverständnisse aufkommen. Eine Risiko Lebensversicherung sollte z.B. das unterhaltspflichtige Kind oder die eigene Familie absichern.

Kredite

Hier ist besonders der Kredit für eine Immobilie abzugsfähig. Wie schon mehrfach erwähnt, sollten Zins und Tilgung getrennt werden. Bei der Unterhaltsberechnung ist nur der Zins abzugsfähig.

Die Tilgung wird dabei nicht berücksichtigt. Diese kann aber als Altersvorsorge deklariert werden.

Tipp: Wichtig ist die die richtige Geschichte zu präsentieren.

Form der Unterlagen

Alle Angaben sollten natürlich nachgewiesen werden. Das kann dann z.B. sein

·         Kopien der letzten 12 Lohnabrechnungen

·         Kopie des Steuerbescheids

·         Versicherungspolicen

·         Kontoauszüge auf den die deklarierten Posten zu sehen sind

·         Jahreskontoauszüge (Immobilien)

·         Mietspiegel (Fiktives Einkommen einer eigenen Wohnung oder für höheren Selbstbehalt)

·         Kopien der Zinseinkünfte wenn vorhanden

·         Belege der Werbungskosten  (Tankquittungen, Belege der Kosten für das Auto, Arbeitszimmer)

Es müssen nur die Einkünfte angezeigt werden, nicht die Guthaben oder sonstige Dinge, die nichts mit der Unterhaltssache zu tun haben.

Wer also 25.000€ Guthaben hat, muss nur die Zinseinkünfte angeben und sichtbar machen, mehr nicht.

Immer daran denken, nicht mehr zeigen als notwendig und eindeutige Belege vorlegen.


Häufigkeit des Auskunftsanspruch

Das Kind bzw. der entsprechende Elternteil hat alle 2 Jahre einen Anspruch auf Information bezüglich der Einkommenssituation seitens der Unterhaltszahlers. Diese Frist kann unterschritten werden, wenn der Antragsteller glaubhaft nachweisen kann, dass sich die Verhältnisse auf Seiten des Unterhaltszahlers gravierend verändert haben.

Details sind BGB § 1605 im Abschnitt Auskunftspflicht zu finden

·         Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 BGB sind entsprechend anzuwenden.

·         Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

Ab wann die 2 Jahre zählen ist nicht eindeutig definiert, in der Praxis aber häufig ab dem Datum der letzten mündlichen Verhandlung oder bzw. Auskunftserteilung.

Tipp: Es gibt sehr nervende Kindesmütter die über das Jugendamt oder einen Anwalt immer wieder versuchen an mehr Geld zu kommen oder einfach den Unterhaltszahler nerven wollen. Wenn von der Seite vor Ablauf der Frist Unterlagen gefordert werden, dieses ablehnen unter Bezug auf BGB § 1605. Der Antragssteller muss begründen, warum er glaubt der Unterhaltszahler hat veränderte Verhältnisse.

Natürlich gibt es mal kleinere Abweichungen von ein paar Euro, daher  geht man von einer größeren Abweichung von ca. 20% aus, damit es überhaupt zu einer früheren Auskunftspflicht kommt.

 


Hilfsmittel

Um selber seine Situation zu berechnen, ist es unabdingbar ein paar Hilfsmittel zu besitzen.

Erstes wichtiges Werkzeug ist ein Lohnprogramm, um die Nettoanteile von Lohn, Einmalzahlungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu bestimmen. Außerdem erhält man die Beiträge zu den Sozialversicherungen und die einbehaltende Lohnsteuer. Man kann also beliebig spielen.

Sehr wichtig ist das Werkzeug bei der Berechnung des Firmenwagens. Denn nur so kann man den steuerlichen Anteil des Wagens errechnen. Der ist dann wichtig bei der Beurteilung des Firmenfahrzeugs.

Ich selber benutze Win Lohninfo. Einfach zu bedienen und sehr genau, da es laufend aktualisiert wird.  Es gibt sicherlich noch weitere Programme, einfach mal im Internet suchen

http://www.guckmal.de/lohninfo.htm

Daneben braucht man Excel, einen Internetanschluss und eventuell Bücher. Die Excel Tabelle ist ein wichtiger Grundstein um verschiedene Fallbeispiele durchzurechnen. Das ist ein ganz wichtiger Baustein bei der gerichtlichen Verhandlung. Denn nur wer  erkennt was sich wie auf den Gesamtbetrag auswirkt weiß  wo es sich lohnt zu kämpfen.  Der Grund sind die Spannweiten in der DT.  Beispiel ist die Stufe 4 mit 2301€-2700€. Wer also z.B. bei 2500€ liegt, braucht sich nicht mit einem Posten von 50€ zu beschäftigen.

Wer schnell eine gute Rechentabelle braucht, hier  gibt es sie:

http://www.hepp24.de/passw.htm

 

Fallbeispiele

 

Auf den folgenden Seiten sind einige Fallbeispiele angegeben. Da die Spannweite enorm und jeder Fall individuell anders sein kann, muss man versuchen seinen eigenen Fall daraus abzuleiten.

Die Fälle gelten nur für Kindesunterhalt und relativ einfache Fälle. Ehegattenunterhalt ist eine andere Sache und muss gesondert betrachtet werden.

 

Hinweis: Die Beispiele dienen der Orientierung und ersetzen keine rechtliche Beratung bei einem Fachanwalt. Da Gerichte und Leitlinien in Deutschland unterschiedlich sind, kann es Abweichungen geben. Es wird daher keine Gewahr übernommen.

Beispiel I

Arbeitsnehmer, Single, gesetzlich versichert keine weiteren Kinder oder Unterhaltsverpflichtungen

Person wohnt zur Miete und fährt mit dem Privatwagen zur Arbeit. Die einfache Entfernung zum Arbeitsplatz beträgt 22km. Das Kind ist 4 Jahre alt.

 

Bruttogehalt: 3000€  pro Monat (36000€ pro Jahr)

Steuerklasse I

Weihnachtsgeld: 1500

Urlaubsgeld: 2000€

Steuererstattung in 2009: 575€

Entfernung Wohnung Arbeitsstätte: 22km

Keine Kirchensteuer

Riestervertrag: 120€

Monatliches sparen Aktienfond 100€

Eine Rechnung würde dann im ersten Schritt so aussehen:

 

 

Nettogehalt

Juni

                                           1.884,13€

Juli

                                           1.884,13€

August

                                           1.884,13€

September

                                           1.884,13€

Oktober

                                           1.884,13€

November (Weihnachtsgeld)

                                           2.885,67€

Dezember

                                           1.884,13€

Januar

                                           1.884,13€

Februar

                                           1.884,13€

März

                                           1.884,13€

April (Urlaubsgeld)

                                           2.637,65€

Mai

                                           1.884,13€

 

 

Gesamt

                                        24.364,62€

 

 

Monat (Nettogehalt)

                                           2.030,39€

 

 

Sonstige Einnahmen

 

Steuererstattung

                                              133,17€

Zinsen Aktienfond

                                                   4,50€

 

 

Gesamteinnahmen

                                           2.168,06€

 

 

Abzüge

 

 

 

Werbungskosten (22*0,3)*2*(220/12 Arbeitstage)

                                              242,00€

 

 

Altersvorsorge

 

 

 

Riester Vertrag

                                              120,00€

Aktienfond

                                              100,00€

 

 

Summe der negativen Einkünfte

                                              462,00€

 

 

Relevantes Einkommen

                                           1.706,06€

 

 

Nach Düsseldorfer Tabelle in 2011

                                              333,00€

Heraufstufung da nur 1 Kind

                                              349,00€

Abzug Kindergeld

                                                 92,00€

 

 

Summe

                                              257,00€

 

 

 

 

In der Praxis würde nun die Gegenseite versuchen, die Abzüge zu drosseln um das unterhaltsrelevante Einkommen in die nächst höhere Stufe zu drücken.

Angriffspunkte:

  • Werbungskosten: Der AN kann ja umziehen um die Entfernung zum Arbeitsplatz zu verkürzen……
  • Altersvorsorge: Der BGH hat nur 4% vom Bruttoeinkommen als zusätzliche Altersvorsorge anerkannt. Das wären dann nur 120€. Die 100€ aus dem Aktienfond würde man versuchen zu streichen. Trotzdem kämpfen den das Zauberwort hier heißt angemessen. Auf gut Deutsch, hängt vom Gericht ab und man sollte begründen warum man mehr anlegen muss.

Würde beides anerkannt werden und es würde dem AN unterstellt er könnte ja auch nur 11km weit weg wohnen, käme man plötzlich auf 1927,06€ und somit in Klasse 3.

Plötzlich sind es dann 273€ pro Monat.

Beispiel II

Arbeitsnehmer, Single, 1 weiteres Kind welches bei ihm wohnt sonst keine weiteren  Unterhaltsverpflichtungen.

Der AN ist privat versichert und zahlt monatlich 425€. Er zahlt für das Kind auch die private KV.

Person wohnt zur Miete und fährt mit dem Privatwagen zur Arbeit. Die einfache Entfernung zum Arbeitsplatz beträgt 10km. Das erste Kind ist 7 Jahre alt, das zweite Kind was bei ihm wohnt ist 12.

Bruttogehalt: 5000€  pro Monat (60000€ pro Jahr)

Weihnachtsgeld: 2500

Urlaubsgeld: 3000€

Steuererstattung in 2009: 950€

Entfernung Wohnung Arbeitsstätte: 8km

Keine Kirchensteuer

Riestervertrag: 250€

Monatliches sparen Aktienfond 100€

 

Eine Rechnung würde dann im ersten Schritt so aussehen:

 

Nettogehalt

Freiwilliger Beitrag AG

Juni

                   3.750,60 €

                          212,45 €

Juli

                   3.750,60 €

                          212,45 €

August

                   3.750,60 €

                          212,45 €

September

                   3.750,60 €

                          212,45 €

Oktober

                   3.750,60 €

                          212,45 €

November (Weihnachtsgeld)

                   5.142,85 €

                          212,45 €

Dezember

                   3.750,60 €

                          212,45 €

Januar

                   3.750,60 €

                          212,45 €

Februar

                   3.750,60 €

                          212,45 €

März

                   3.750,60 €

                          212,45 €

April (Urlaubsgeld)

                   5.421,30 €

                          212,45 €

Mai

                      3.750,60 €

                          212,45 €

 

 

 

Gesamt

                50.619,55 €

                       2.549,40 €

 

 

 

Monat (Nettogehalt)

                   4.430,75 €

 

 

 

 

Sonstige Einnahmen

 

 

Steuererstattung

                         79,17€

 

Zinsen Aktienfond

                         20,00€

 

 

 

 

Gesamteinnahmen

                    4.529,91€

 

 

 

 

Abzüge

 

 

 

 

 

Private Krankenversicherung Mann

                       425,00€

 

Private Krankenversicherung Kind

                       180,00€

 

Werbungskosten (20*0,3)*2*(220/20 Arbeitstage)

                       220,00€

 

 

 

 

Altersvorsorge

 

 

 

 

 

Riester Vertrag

                        90,00€

 

Aktienfond

                        80,00€

 

Absicherung

                        50,00€

 

 

Summe der negativen Einkünfte

1.043 €

 

 

 

 

Relevantes Einkommen

                    3.486,91€

 

 

 

 

Nach Düsseldorfer Tabelle in 2011

                       466,00€

 

Keine Änderung

                       466,00€

 

Abzug Kindergeld

                         92,00€

 

 

 

 

Summe

                       374,00€

 

 

In der Praxis würde nun die Gegenseite erst recht versuchen, die Abzüge zu drosseln um das unterhaltsrelevante Einkommen in die nächst höhere Stufe zu drücken. Der Grund ist der Grenzwert zur nächsten Klasse, der nur 14,09€ beträgt.

Angriffspunkte:

  • Werbungskosten: Als berufsbedingte Aufwendungen sind Fahrtkosten nach den Unterhaltsleitlinien wie folgt abzusetzen. Ein Abzug von Fahrtkosten zur Arbeitsstätte mit dem eigenen PKW erfolgt grundsätzlich nur in Höhe der Fahrtkosten öffentlicher Verkehrsmittel, wenn deren Benutzung zumutbar ist. Ist wegen schwieriger öffentlicher Verkehrsverbindungen oder aus sonstigen Gründen die Benutzung eines PKW als angemessen anzuerkennen, so wird eine Kilometerpauschale in Höhe des Betrages nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG  (zurzeit 0,30 EUR für jeden gefahrenen Kilometer) berücksichtigt.

 

Ein kreativer Anwalt würde nun prüfen, ob die Strecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln billiger und zumutbar ist.

Beispiel III

Arbeitsnehmer, Steuerklasse III, verheiratet, 1 weiteres Kind welches bei ihm wohnt sonst keine weiteren  Unterhaltsverpflichtungen.

Der AN ist privat versichert und zahlt monatlich 425€. Er zahlt für das Kind auch die private KV.

Seine „neue“ Frau geht nicht arbeiten und ist ebenfalls privat krankenversichert. Der Betrag für die Frau beträgt 295€ pro Monat.

Person wohnt im Eigentum und bezahlt dieses mit einem Kredit ab. Der AN hat einen Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis von 30.000€, denn er privat nutzen darf. Der AN hat ein Home Office und arbeitet von zu Hause aus. Das erste Kind ist 7 Jahre alt, das zweite Kind was bei ihm wohnt ist 2 Jahre alt. Er hat zur Absicherung der Familie einen Risikolebensversicherung von 120€. Zusätzlich eine Berufsunfähigkeitsversicherung von 85€.

Durch Dienstreisen bekommt der AN Spesen bezahlt.

Bruttogehalt: 6000€  pro Monat (72.000€ pro Jahr)

Steuerklasse III

Weihnachtsgeld: 2500

Urlaubsgeld: 3000€

Steuererstattung in 2009: 2000€

Riestervertrag: 250€

Monatliches sparen Aktienfond 100€

Immobilienkredit: 1400€

Eine Rechnung würde dann im ersten Schritt so aussehen:

 

                                       Nettogehalt

Jun 09

                                           4.172,10€

Jul 09

                                           4.172,10€

Aug 09

                                           4.172,10€

Sep 09

                                           4.172,10€

Okt 09

                                           4.333,06€

November 2009 (Weihnachtsgeld)

                                           6.361,13€

Dezember 2009 (Bonus)

                                           5.928,26€

Jan 10

                                           4.251,04€

Feb 10

                                           4.251,04€

Mrz 10

                                           4.251,04€

April 2010 (Urlaubsgeld)

                                           4.251,04€

Mai 10

                                           6.092,32€

 

 

Gesamt

                                         56.407,33€

 

 

Monat (Nettogehalt + PKV Zuschuss vom AG)

                                           4.981,05€

 

 

Mietwert der eigenen Wohnung

                                              872,00€

Sonstige Einnahmen (Steuererstattung)

                                              133,17€

Miete Wohnung

                                              166,00€

Verpflegungsmehraufwand (Spesen mit 1/3 Ansatz)

                                                 29,00€

Fiktives Einkommen Firmenwagen

                                              354,00€

Zinsen Aktienfond

                                                   3,96€

Zinsen Aktienfond

                                                   0,22€

 

 

Gesamteinnahmen

                                           6.539,40€

 

 

 

 

Abzüge

 

 

 

Werbungskosten (5%)

                                              150,00€

Verwaltergebühren Wohnung 1

                                                 19,64€

Verwaltergebühren Wohnung 2

                                                 21,25€

PKV Familie Mann

                                              415,34€

 

 

PKV eigenes  Kind

                                              261,85€

Eigenanteil PKV Mann

                                                 37,50€

Eigenanteil Kind

                                                 13,75€

 

 

Altersvorsorge

 

 

 

Tilgungsanteil Wohnung 1

                                              232,58€

Lebensversicherung (Tilgung Wohnung 2)

                                              102,00€

Versicherung Riester Vertrag

                                              250,00€

Aktienfond

                                                 39,39€

Aktienfond

                                              153,00€

 

 

 

 

Absicherung der Arbeitskraft für Hinterbliebene

 

 

 

Lebensversicherung Familie

                                                 15,00€

BU Versicherung

                                                 64,00€

Lebensversicherung für das Kind

                                                 15,00€

 

 

Verbindlichkeiten

 

 

 

Kredit Wohnung 1

                                           1.044,89€

Kredit Wohnung 2

                                              210,00€

 

 

Summe der negativen Einkünfte

                                           3.045,19€

 

 

Relevantes Einkommen

                                           3.494,21€

 

 

Nach Düsseldorfer Tabelle in 2011

                                              466,00€

Abstufung da 3 Unterhaltsberechtigte

                                              437,00€

Abzug Kindergeld

                                                 92,00€

 

 

Summe

                                              345,00€

 

 

Angriffspunkte:

  • Da die Summe nur ein paar Euro von der Nächsten Stufe entfernt ist, würde die Gegenseite nun alles versuchen diese Stufe zu erreichen.
  • Werbungskosten: Der AN hat ein Home Office und hat keine Werbungskosten. Dadurch entstehen keine Werbungskosten, speziell Wohnung - Arbeitsstätte. Hier bleibt nur die Möglichkeit den Arbeitsvertrag zu checken. Eine andere Möglichkeit sind Arbeitsmittel wie z.B. eine Einrichtung, Hardware, Zeitschriften usw……
  • Eigenanteile zur PKV: Diese sind kein monatlicher Beitrag zur PKV. Richtig ist aber, dass der monatliche Beitrag vom Eigenanteil abhängt. Der Beitrag wäre höher, wenn der Eigenanteil 0€ ist. An dieser Stelle ist es wichtig Quittungen zu sammeln um zu beweisen, dass man Rechnungen privat bezahlt hat.
  • Abstufung wegen Ehefrau: Die Ehefrau ist grundsätzlich unterhaltsberechtigt, somit gibt es in diesem Fall 3 unterhaltsberechtigte Personen. Ob eine Abstufung erfolgt, hängt vom Gericht ab, sollte aber anerkannt werden.

 

 


Unterhalt ab 18 Jahre

 

Das Kind  ist 18, was nun?

Grundsätzlich muss Unterhalt vom Unterhaltsschuldner alleine nur bis zum 18 Lebensjahr aufgewendet werden. Danach sind beide Elternteile gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig.

Der Bedarf richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle  und welchen Status das Kind hat.

privilegierte volljährige Kindern (§ 1603 Abs.2 S.2 BGB) sind:

Voraussetzungen dafür:

· bis 21 Jahre und

· befindet sich noch in einer allgemeinen Schulausbildung und

· sie leben im Haushalte der Eltern oder eines Elternteils und

· unverheiratet

Der Unterhalt für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, richtet sich in der Regel nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle*. Ihr Bedarf bemisst sich, falls beide Eltern leistungsfähig sind, nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern in der Regel ohne Höhergruppierung (wegen mehr oder weniger Unterhaltsberechtigter) der Düsseldorfer Tabelle* . Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen ergibt, je nach OLG können hier Abweichungen sein.

 


Sonder- und Mehrbedarf

Das Kapitel ist ein Beispiel für das Chaos im Familienrecht. Unendliche Urteile und keine klare Richtlinie erlauben Anwälten und Gerichten eine freie Auslegung von Tatbeständen.

Wichtig: Die Kosten für Sonder- und Mehrbedarf werden zwischen beiden Elternteilen aufgeteilt. Basis ist das Verhältnis des bereinigten Nettoeinkommens minus des Selbstbehalts. Siehe das Beispiel unten.

Aus Sicht des Unterhaltsschuldners ist es eine zusätzliche Zahlung, welche man manchmal gerne leistet, aber manchmal auch aus diversen Gründen verweigern möchte oder auch muss.

Wichtig ist jedoch zu verstehen, dass Sonderbedarf und Mehrbedarf zwei unterschiedliche Dinge sind.

Sonderbedarf

Sonderbedarf ist ein unregelmäßiger, außergewöhnlich hoher Bedarf. Darunter ist ein Überraschend und der Höhe nach nicht abschätzbar auftretender Bedarf zu verstehen. Unregelmäßig ist dabei ein Bedarf, der nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deshalb bei der Bedarfsplanung  und der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente  nicht berücksichtigt werden konnte.

Folgende Dinge können Sonderbedarf darstellen:

  • Krankheits/Gesundheitskosten, die nicht von der KK bezahlt werden
    1. Zahnarztkosten
    2. Brille
  • Umzugskosten
  • Prozesskostenvorschuss
  • Nachhilfe
  • Klassenfahrt
  • Kommunion/Konfirmation

Solche Dinge werden in der Regel anerkannt. Wer clever ist und mit dem Kind Kontakt hat, sollte regelmäßig erforschen, welche Aktivitäten demnächst anstehen. Auch eine Nachfrage an der Schule kann für Aufklärung sorgen. Gerade Klassenfahrten sind ein ganz heißes Thema.

Tipp: Sonderbedarf muss spätestens 1 Jahr nach Entstehung geltend gemacht werden.

Ein wichtiges Urteil vom BGH (Aktenzeichen XII ZR 4/04 vom 15.02.2010) unterstreicht die Rahmenbedingungen für Sonderbedarf, vor allem 2 Dinge: unvorhersehbar und überraschend.

Ein Urteil wichtiges für den Unterhaltszahler. Daher sollte man bei der Argumentation der Gegenseite den Zeitpunkt der aufgeführten Urteile prüfen. Pauschal kann man sagen, dass viele Urteile zum Sonderbedarf von vor 2008 heute mit Nein abgewiesen werden würden.
Mehrbedarf:

Das sind Ausgaben, die vorab nicht kalkulierbar, nicht einmalig sind und über einen längeren Zeitraum anfallen. Diese müssen durch eine Abänderungslage geltend gemacht werden.

Was bedeute das nun in der Praxis?

Folgende Dinge können Mehrbedarf darstellen:

  • Krankheitskosten
  • Studium/Privatschulen
  • Auslandssemester
  • Nachhilfe
  • Kitagebühren (sieh Anmerkung)

Da der der Bedarf vom Antragssteller begründet werden muss, erst mal in Ruhe die Begründung abwarten.

Da bundesweit unterschiedliche Urteile zur gleichen Sache gibt, ist es schwer einheitlich etwas zu schreiben.

Wie wird der Sonder/Mehrbedarf unter den Eltern aufgeteilt?

Beide Eltern müssen anteilsmäßig für den Sonderbedarf aufkommen. Dies bedeutet, dass sie sich beide nicht zur Hälfte  beteiligen müssen, es geht nach dem Verhältnis der Einkommen. Also auch anders als bei den Werten für den regulären Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, bei der nur der getrennt lebende Elternteil zahlen muss.

Um die Beteiligung der beiden Elternteile für den Sonderbedarf zu ermitteln, wird zunächst der jeweilige Einsatzbetrag ermittelt. Dies bedeutet, dass von jedem Einkommen ein Selbstbehalt von 950 Euro abgezogen wird. Das errechnete Einkommen wird nun im Verhältnis zueinander gesetzt.

Beispielberechnung

                                                                Vater                                                     Mutter

bereinigtes Nettoeinkommen 2700 Euro                                            1.900 Euro

abzüglich Selbstbehalt                  - 900 Euro                                            - 900 Euro

einzusetzendes Einkommen      1800 Euro                                            1000 Euro

                                 

Gesamteinkommen       2800 Euro

                                 

Berechnung der Anteile am Gesamteinkommen              1800/2800 = 64%               1000/2800 = 36%

 

 

 

Beträgt der Sonderbedarf jetzt beispielsweise 300 Euro, so ist die Verteilung folgende:

 

Vater:    64% von 300 Euro = 192 Euro

Mutter: 35 % von 300 Euro = 108 Euro

                                                    300 Euro 

Was wird als Sonderbedarf bzw. Mehrbedarf  anerkannt?

Die Tabelle soll eine kleine Übersicht zum Sonderbedarf aufzeigen. Bitte beachten Sie, dass es sich in Einzelfällen um andere Entscheidungen handelt, da die Gerichte in ihrer Rechtsprechung unterschiedlich handeln.

Sonderbedarf für die Baby Erstausstattung kann pauschal mit einem Betrag von 1.000 EUR angesetzt werden. Ein höherer Ansatz kann nur durch überdurchschnittliche finanzielle Verhältnisse begründet werden. (OLG Koblenz vom 12.05.2009 - Az. 11 UF 24/09)


 

Aufwand            

 

 

 

Arztrechnungen

ja

 

wenn sie notwendig sind und von der Krankenversicherung nicht übernommen werden

Betreuungskosten

ja

 

Brille

Ja

Muss aber angemessen sein

Spezielle Einrichtung

ja

z.B wegen Allergie oder Behinderung

Feiern (Familienfeiern)

Nein

 

Internat

Alles möglich

Unterschiedliche Urteile

Gebühren Kindergarten

Ja aber nur Ganztagskindergarten

Mehrbedarf, gilt aber nur für die Kosten, die über den Kosten für einen Halbtagskindergarten liegen.

Klassenfahrt

Alles möglich

 

Kleidung

nein

 

Kommunion/ Konfirmation

Nein

 

Lernmittel

Nein

 

Möbel

Nein

 

Musikausbilding

Nein

es sei denn, die Musikausbildung gehört aufgrund der besseren Einkommensverhältnisse zum Lebensstandard. Das Musikinstrument selbst gilt gar nicht als Sonderbedarf

 

Nachhilfeunterricht

Ja

sofern unvorhergesehen und nur vorübergehend

Privatschule

Nein

 

Prozesskosten

ja

 

Säuglings-Erstausstattung

ja

OLG Koblenz – Az.11 UF 24/09 pauschal 1000€

Schüleraustausch

Alles möglich

 

Sportverein

Nein

 

Urlaub

Nein

 

Zahnarzt

Nein

Es sei denn, es gibt ungewöhnliche hohe Zusatzkosten

 

Hinweis: Bei den Fällen Internat, Klassenfahrt, Kommunion/ Konfirmation sowie Schüleraustausch entscheiden die Familiengerichte danach, ob der Kindesunterhalt nach den Stufen 1-5 oder nach einer höheren Stufe der » Düsseldorfer Tabelle gezahlt wird. Bei den Fällen der Stufen 1-5 ist der Unterhalt deutlich geringer, daher sind diese Kosten eher als Sonderbedarf anzusehen.

Tipp: Jeden Anspruch prüfen und genau auflisten lassen. Eine kurze Recherche im Internet, ein gezieltes Gespräch mit dem Anwalt kann viel Klarheit bringen. Auf keinen Fall ungeprüft Forderungen der Gegenseite zustimmen oder einschüchtern lassen.

Wer Sonder- oder Mehrbedarf hat muss diesen einklagen, wenn der Unterhaltsschuldner sich weigert. Die Kosten sind bei kleinen Beträgen überschaubar, trotzdem sollte man Nutzen und Aufwand gegenüberstellen und den geforderten Betrag in Relation zu den Kosten betrachten.

Auch willkürliche Entscheidungen der Kindesmutter (Vater) muss man nicht immer hinnehmen:

„Kein Mehrbedarf für Privatgymnasium - OLG Naumburg vom 09.09.2008 - Az. 3 UF 31/08

23. Juli 2009

Alleine die allgemein besseren Fördermöglichkeiten an einem Privatgymnasium gegenüber einem staatlichen Gymnasium stellen keinen gewichtigen Grund dar, die einen Unterhaltsmehrbedarf rechtfertigen. Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht Naumburg die Klage einer Mutter gegen den Vater des gemeinsamen Kindes ab, die nach dem Wechsel des Kindes auf ein Privatgymnasium neben dem laufenden Kindesunterhalt die Zahlung des Schulgeldes verlangte.

Auch die im Prozess weiterhin vorgebrachten Vorteile der gewählten Schule, wie Ganztagsbetreuung, Beförderungsdienst sowie Unterrichtung und Betreuung in einem Gebäude vermochten das Gericht nicht zu überzeugen. Dass der Wechsel in das Privatgymnasium auch mit Blick auf die Beibehaltung des Schulfreundeskreises geschehen sei, war ebenfalls kein durchschlagendes Argument zur Begründung des Anspruchs auf Mehrkosten. Beim Schulwechsel kommt es bekanntermaßen auch zu neuen Schulbekanntschaften, was sich auf die Entwicklung des Kindes wiederum positiv auswirkt. Schließlich kreideten die Bundesrichter der Mutter an, dass sie die Entscheidung des Schulwechsels alleine getroffen hatte, obwohl beide Elternteile sorgeberechtigt sind. Gerade Entscheidungen von besonderem Gewicht dürfen gemeinsam sorgeberechtigte Eltern nur in gegenseitigem Einvernehmen treffen; einseitige Entscheidungen sind nicht zulässig. Im Ergebnis war der Vater nicht verpflichtet, die Kosten für die Privatschule zu tragen.

Urteil des OLG Naumburg vom 09.09.2008

Aktenzeichen: 3 UF 31/08

OLGR Naumburg 2009, 297

NJW 2009, 1285

 

Mangelfallberechnung

Eine der zentralen Fragen einer Unterhaltsberechnung ist Rangfolge zwischen den Unterhaltsberechtigten. Diese ist in § 1609 BGB geregelt. Die Rangfolge ist auf Seite 5 beschrieben

Grundsatz gilt, dass erst alle Unterhaltsansprüche einer Rangstufe erfüllt werden und dann das verbleibende Geld für die nächste Rangstufe zur Verfügung steht.

Die Rangordnung kommt dann zum Tragen,  wenn nicht genügend Einkommen zur Verfügung steht.  Wer viele Kinder und eventuell noch 2 Ex Frauen hat, hat diese Situation bei einem durchschnittlichen Einkommen sehr schnell.

Es sind nur die Ansprüche zu berücksichtigen, die auch tatsächlich bestehen.

Reicht also das Einkommen nicht aus, werden zuerst alle Unterhaltszahlungen der Kinder erfüllt. Ist schon da das Einkommen erschöpft (Selbstbehalt), erhalten alle weiteren Berechtigten keinen Unterhalt.

Dabei ist üblicherweise im Mangelfall der Erwerbstätigenbonus nicht zu berücksichtigen, wenn bereits berufsbedingte Aufwendungen abgezogen wurden.

Wie wird nun gerechnet?

Im ersten Schritt wird die Unterhaltshöhe anhand des bereinigten Nettoeinkommens für jedes Kind ermittelt. Davon dann die hälftige Kindergeldanrechnung ergibt den Zahlbetrag.

Im zweiten Schritt, wird das verfügbare Einkommen ermittelt.

Das ergibt sich aus dem bereinigten Nettoeinkommen-Selbstbehalt. Dieser Differenzbetrag wird nun zwischen den Berechtigten nach ihren Anteilen aufgeteilt.

Beispiel: Das bereinigte Nettoeinkommen beträgt 1.200 €. Der Unterhaltspflichtige hat drei Kinder. Die beiden ersten Kinder sind unter 6 Jahre alt und sind demnach der 1. Altersstufe einzuordnen. Das dritte Kind ist 7 Jahre und dementsprechend der 2. Altersstufe.

Den jüngeren Kindern steht ein Zahlbetrag in Höhe von 202,00 € zu. Das ältere Kind erhält 245 €.

Der Unterhaltspflichtige hätte daher 649 € Unterhalt zu zahlen. Es stehen aber nur 300 € zur Verfügung (1200-900)

Nun werden die jeweiligen Anteile anhand des theoretischen Unterhaltsbetrags berechnet.

Kind 1: (202 €*100) : 649 € = 31%

Kind 2: (202 €*100) : 649 € = 31%

Kind 3: (202 €*100) : 649 € = 38%

Diese Anteile werden nun auf den tatsächlichen Betrag angewendet:

Kind 1: (300 €*31):100 = 93€

Kind 2: (300 €*31):100 = 93€

Kind 3: (300 €*38):100 = 114€

 


Selbstbehalt

Der Selbstbehalt ist die Summe, die dem Unterhaltszahler auf jeden Fall verbleiben muss.

Unterschieden wird im BGB in:

    § 1603 (2) BGB  notwendige Selbstbehalt

    § 1603 (1) BGB  angemessene Selbstbehalt

    § 1581   BGB      billigen Selbstbehalt

Der Selbstbehalt ist der Betrag der nach Abzug der gesamten Unterhaltszahlungen dem Unterhaltspflichtigen zum Leben verbleiben muss. Dabei ist jedoch zu beachten, dass im Einzelfall auch eine Herabsetzung oder Heraufsetzung des Selbstbehaltes in Frage kommen kann.

Grunde für eine Herabsetzung

  • Gesteigerte Erwerbsobliegenheit nicht erfüllt
  • Einsparungen durch eine Partnerschaft

 

Tipp: Wer einen neuen Partner hat, sollte daher überlegen, ob und wie man diese Beziehung nach innen und außen führt. Hierbei sollte man nicht kurzsichtig rechnen, sondern Vor- und Nachteile abwägen.

In der Praxis werden häufig bis zu  25% in Abzug gebracht, wenn der jeweilige Partner auch über Einkommen verfügt.  Dann sind die Abzüge mit den tatsächlichen Einsparungen zu vergleichen. Wer also 500 Euro Miete sparen kann, aber 200 Euro weniger Eigenbedarf hat, hat immer noch ein sehr positive Rechnung.

Punkt 1 ist der, der in der Praxis sehr häufig zu Kürzungen führt. Hierbei ist es wichtig, die eigene Geschichte richtig zu verkaufen, aber auch Tatsachen zu schaffen.

Wer nicht beweisen kann, dass er alles Mögliche unternimmt um mehr Geld zu erwirtschaften, kann auch nicht mit einem positiven Signal seitens des Gerichts rechnen.

Hierzu gibt es sehr klare Urteile, als Beispiel das OLG Saarbrücken

„Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat mit Beschluss vom 17.10.2008 unter dem Az 9 WF 89/08 entschieden, dass ein Unterhaltspflichtiger den Unterhalt für ein minderjähriges Kind mit energischen Anstrengungen sicherstellen muss. Danach ist ein Arbeitsloser zur Zahlung des Mindestunterhalts an sein minderjähriges Kind selbst dann verpflichtet, wenn sein monatliches Einkommen zur Zahlung des Unterhaltes nicht ausreicht. Er ist verpflichtet, sich wirklich aufreibend und ernstlich um jede Art von Arbeit zu bemühen.

Die Entscheidung des OLG Saarbrücken statuiert als eine Unterhaltsverpflichtung, die Über den Grad der momentanen eigenen Leistungsfähigkeit hinausgeht. Dem Beschluss lag folgender Fall zugrunde: ein minderjähriges Kind verlangte von seinem arbeitslose Vater die Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages in Höhe von 288 EUR. Der Vater widersprach dem. Er sei nicht unterhaltspflichtig, weil er selbst nur den notwendigen Eigenbedarf als Lebensunterhalt bekomme. Daher sei ihm die Leistung von Unterhalt unmöglich. Das Kind beabsichtigte Klage zu erheben und reichte zuvor einen Prozesskostenhilfeantrag ein. Das OLG Saarbrücken beschied diesen PKH-Antrag des minderjährigen Kindes in II. Instanz positiv. Das OLG Saarbrücken statuierte in seinem Beschluss die nachfolgend aufgelisteten für arbeitslose Unterhaltspflichtige:

Die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind ist eine existentielle Verpflichtung des Unterhaltsschuldners. Aus diesem Grund muss der zum Unterhalt Verpflichtete alles zu tun, was in seiner Macht steht, um seine Unterhaltspflicht zu erfüllen. Der Unterhaltsverpflichtete muss deshalb selbst Tätigkeiten anzunehmen, die deutlich unter seinem Ausbildungsniveau liegen. Der Unterhaltsschuldner muss jede Art von Tätigkeit aufnehmen, die geeignet ist, ihm die Erfüllung seiner Unterhaltspflichten zu ermöglichen. Um eine solche Arbeitsmöglichkeit zu bekommen, muss der Unterhaltsverpflichtete jede ihm mögliche Anstrengung leisten. Er muss jedenfalls den Zeitaufwand eines vollschichtig Erwerbstätigen aufwenden, um eine zumutbare Tätigkeit der oben beschriebenen Art zu finden. Nur dann - im Ausnahmefall - wenn der Unterhaltsverpflichtete nachweisen kann, dass er diese Verpflichtungen vollständig erfüllt hat, ist eine Unterhaltsreduzierung möglich. Diese geforderten Beweise zu erbringen war der der Arbeitslose im konkreten Fall nicht in der Lage.“

Kürzungen des Selbstbehaltes sind aber nur gerechtfertigt wenn es um den Mindestunterhalt von minderjährigen Kindern und privilegierten volljährigen Kindern geht. Es muss aber mindestens dem Unterhaltspflichtigen das sozialrechtliche Existenzminimum verbleiben. Wer arbeitslos ist, sollte nachweisen, dass er alles Mögliche unternimmt um einen neue Tätigkeit zu finden. Wichtig ist, dieses zu kommentieren, am besten mit Belegen und Aufzeichnungen. Das gleiche gilt für die Personen, wo die Erwerbsobliegenheit in Frage gestellt wird. Nur mit lückenlosen Nachweisen, lasst sich das Gegenteil beweisen.

Im Selbstbehalt sind Kosten für Unterkunft in folgenden Höhen enthalten:

In den Werten für dem Selbstbehalt ist ein Anteil für Unterkunft einschließlich Heizung von 360,- €  enthalten.

 

Im Gegensatz dazu ein Anteil von 450,- € Warmmiete bei Unterhaltsverpflichtungen gegenüber volljährigen Kindern und Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern.

Dieser kann im Einzelfall angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist. Wenn die Miete wesentlich mehr als 360,- € ausmacht und keine preiswertere Unterkunft gefunden werden kann. Im Selbstbehalt sind Mietkosten enthalten, soweit höhere nicht vermeidbare Wohnkosten bestehen, ist der Selbstbehalt entsprechend anzuheben. hierbei wird Wohngeld berücksichtigt und ebenso ob die Wohnung von mehreren bewohnt wird.

Tipp: Da die heutigen Sätze des Selbstbedarfs in den meisten Fällen völlig realitätsfern sind, bleibt nur die Möglichkeit der Anhebung des Selbstbedarfs mittels der Mietkosten. Das gilt besonders für Personen die in sehr teuren Städten oder Landkreisen wohnen.

Wer also nachweisen kann, dass er dort wohnen muss, hat eine Chance auf einer Erhöhung. Das gilt insbesondere für Unterhaltspflichtige mit einer neuen Familie und Kindern. Auf keinen Fall Hemmungen haben, im schlimmsten Fall wird es nicht anerkannt.

Die Sätze können sich auch verringern, wenn der Unterhaltspflichtige keine Mietkosten hat (z.B. beim Wohnen in der abgezahlten Eigentumswohnung).

Zitat Leitlinien 2011 OLG Hamm:

„Anpassung des Selbstbehalts 

Eine angemessene Erhöhung des Selbstbehalts kommt in Betracht, wenn z.B. die in den jeweiligen Selbstbehalten enthaltenen Wohnkosten nach den Umständen unvermeidbar erheblich überschritten werden oder wenn das nach Abzug eines zugerechneten geldwerten Vorteils (für die private Nutzung eines Firmenwagens oder einer Wohnung) verbleibende Einkommen nicht ausreicht, um den restlichen Lebensbedarf sicherzustellen. Der Selbstbehalt ist in der Regel nicht schon deshalb abzusenken, weil die tatsächlichen Wohnkosten die in den jeweiligen Selbstbehalten enthaltenen Wohnkosten nicht erreichen. Beim Verwandtenunterhalt kann der jeweilige Selbstbehalt unterschritten werden, wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen ganz oder teilweise durch seinen Ehegatten gedeckt wird. Das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft mit einem leistungsfähigen Partner kann nach Nr. 6.2  berücksichtigt werden, maximal bis  zur Grenze des sozialhilferechtlichen Existenzminimums.“


Anmerkung: Jeder Unterhaltspflichtige muss sich darüber im Klaren sein, dass er seine Lebensstellung anpassen muss, wenn er mit dem Selbstbehalt auskommen muss. Es ist daher wichtig einen ehrlichen Kassensturz zu machen um dann Anpassungen vorzunehmen. Die Wohnkosten sind in der Regel die größten Posten (ca. 40%) in der Haushaltsrechnung einer Privatperson.

Wer Eigentum hat und Kredite und Verbindlichkeiten abzahlen muss sollte an einer Vermietung denken um sich dann selber zu verkleinern. Versicherungen bieten auch enormes Potential.

 

Unterhaltspflicht gegenüber

Selbstbehalt ab 2011

Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig:

950 €

Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig:

770 €

anderen volljährigen Kinder:

1150€

Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes:

1050€

Eltern

1400€


Unterhaltsschulder wohnt im Ausland

Eine Herausforderung sind die Fälle, wenn der Unterhaltsschulder im Ausland wohnt und arbeitet. Denn dann gibt es eine Menge Besonderheiten zu beachten. Ein Unterhaltsschulder ist zahlungspflichtig, egal in welchem Land er wohnt.

Ist der Unterhaltsbezieher in Deutschland, so wird auch erst einmal deutsches Recht angewendet. Auch der Ablauf, die Düsseldorfer Tabelle usw. kommen zum Tragen.

Ein wichtiger Eckpunkt ist die Frage der Verbrauchergeldparität oder in anderen Worten, wie sind die Lebenshaltungskosten des jeweiligen Landes im Vergleich zu Deutschland.

Bei Auslandsfällen wird in der Rechtsprechung auch auf Tabellen zur Verbauchergeldparität des statistischen Bundesamtes bzw. sog. Ländergruppeneinteilungen des Bundesfinanzministeriums zurückgegriffen.

Diese sind gut für eine Erste Abschätzung, aber aus meiner Sicht im Unterhaltsrecht praktisch nicht anwendbar.

·         Die VGP Tabelle enthält folgende Dinge nicht:

·         Miete

·         PKW Anschaffung

·         Möbel

·         Elektrogeräte

·         Bekleidung und Schuhe

Bei der normalen Berechnung ist das erst mal kein Problem, da die Tabelle nicht angewendet wird.

Tritt jedoch ein Mangelfall ein und der Unterhaltsschulder muss seinen Selbstbehalt erhöhen, können diese Tabellen zum Einsatz kommen. Gerade der größte und entscheidende Ausgabeposten, die Miete ist nicht im Index enthalten. Wer dann z.B. in Sydney, New York, Tokio oder Moskau wohnt hat hier auf jeden Fall Nachteile. Weitere Knackpunkte sind aber die Details, die sich durch das jeweilige Land ergeben, wo der Unterhaltsschuldner wohnt.

  • Welcher Wechselkurs
  • Lebenshaltungskosten
  • Gibt es Sozialversicherungssysteme, wie sind diese organisiert?
  • Steuersystem
  • Lokale Abgaben
  • Selbstbehalt und Anwendung im Ausland

Je nach Land ist der Wechselkurs ein kritischer Punkt, da bei manchen Währungen starke Schwankungen auftreten.

In einem Urteil vom OLG Nürnberg (OLG Nürnberg, Oktober 2009 - 9 UF 157/09) ist der Wechselkurs anhand der letzten 12 Monate ermittelt worden.

Zitat „Im Hinblick auf den sich laufend ändernden Wechselkurs des US-Dollars erachtet es der Senat als sachgerecht, für die Umrechnung des Mietzinses den durchschnittlichen Wechselkurs im Zeitraum von November 2008 bis einschließlich September 2009 von 1,351 zugrunde zu legen“

Wechselkurse können z.B. bei der Bundesbank nachgesehen werden.

Tipp: Darauf achten, dass ein Mittelwert bestimmt und nicht der aktuelle Wechselkurs.

Lebenshaltungskosten

Für die „normale“ Unterhaltsberechnung spielen die Kosten erst mal keine Rolle, es sei denn der Selbstbehalt reicht nicht aus bzw. es tritt ein Mangelfall ein.

Lokale Abgaben Steuerausgaben

Wer im Ausland wohnt, kann ganz normal seine Steuern und Sozialversicherungsabgaben absetzen, die er im Land bezahlt.

Ganz wichtig ist hier die Rentenversicherung. Nicht alle Länder haben ein deutsches System, wo Arbeitsnehmer und Arbeitsgeber zu gleichen Anteilen  einzahlen.

Im Unterhaltsrecht können insgesamt 24% vom Bruttoarbeitslohn als Altersvorsorge geltend gemacht werden. Wer dann z.B. in einem Land wohnt, wo es keine gesetzliche Altersvorsorge gibt, kann dann 24% selber anlegen bzw. sparen. Das muss aber auch gemacht und nachgewiesen werden. Siehe auch Seite 15.

Hinweis: Hierbei ist wieder zu beachten, dass die Altersvorsorge nur berücksichtigt wird, wenn der Mindestunterhalt bezahlt werden kann.

Steuersystem

Zur Anwendung kommt das Steuersystem, wo der Unterhaltspflichte in vollem Umfang steuerpflichtig ist. Jedes Land hat eigene Steuergesetze, daher sollte man sich Vorort informieren wie diese Gesetze aussehen.  Typische deutsche Streitpunkte wie Splittingtabelle, Wahl der Steuerklasse  sind hier nicht anwendbar.

Tipp: Vorort prüfen, ob es ein „günstiges Modell“ der Steuerabgabe gibt.

Krankenkasse

Je nach Land und System könne die Beiträge im vollen Umfang abgesetzt werden. Ist man in einem Land mit einem hohen Anteil an Selbstbeteiligungen so können diese auch berücksichtigt werden, müssen aber nachgewiesen werden. Daher Belege sammeln.

Kindergeldanrechnung

Die hälftige Anrechnung des Kindesgeldes gilt auch für einen Unterhaltsschulder im Ausland. Tritt ein einen Mangelfall ein und der Unterhaltsschulder hat eigene Kinder so sind deren Unterhaltsbeiträge als Tabellenwert der DT zu rechnen, wenn es in dem Land keine ähnliche Leistung gibt.

BSP:

Der Unterhaltsschulder wohnt im Ausland und  hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1600€. Er soll Unterhalt an ein 8 Jahre altes Kind zahlen. Der Unterhaltsschuldner hat 2 weitere Kinder von 2 und  7 Jahren, die bei ihm wohnen. Weitere Details lassen wir an dieser Stelle außer Acht.

 

Bereinigtes Nettoeinkommen

Altersstufe (§ 1612 a Abs. 1 BGB)

Prozentsatz

Bedarfskontrollbetrag

 

 

0-5

6-11

12-17

Ab 18

 

 

1

bis 1500€

317€

364€

426€

488€

100

770/950€

2

1501-1900€

333€

383

448

513

105

1050€

3

1901-2300€

349€

401€

469€

537€

110

1150€

4

3101 -2.700 €

365 €

419 €

490 €

562 €

115

1.250 €

5

2701 -3.100 €

381 €

437 €

512 €

586 €

120

1.350 €

6

3101 -3.500 €

406 €

466 €

546 €

625 €

128

1.450 €

7

3501 -3.900 €

432 €

496 €

580 €

664 €

136

1.550 €

8

3901 -4.300 €

457 €

525 €

614 €

703 €

144

1.650 €

9

4301 -4.700 €

482 €

554 €

648 €

742 €

152

1.750 €

10

4.701 -5.100 €

508 €

583 €

682 €

781 €

160

1.850 €

 

Kind 1 hätte eigentlich 291€ (383-92) Anspruch. Seine beiden anderen Kinder würden aber nun mit 333€ sowie 383€ berechnet werden.

Da die Summe von 1007€ seinen Selbstbehalt weit übersteigt, würde nun eine Mangelfallberechnung durchgeführt werden. In diesem Fall erhöht sich der Anteil der beiden eigenen Kinder spürbar und es bleibt mehr Geld in der eigenen Familie.

Daher darauf achten, den Tabellenwert als Basisgröße zu rechnen.

 


 

Ins Ausland gehen um weniger Unterhalt zu zahlen

Wer dem einseitigen Wahnsinn des deutschen Systems entfliehen möchte, denkt häufig an die Flucht ins Ausland. Solche Gedankengänge sollte man immer allgemein und auch langfristig betrachten.

Wer die Möglichkeit hat ins Ausland zu gehen, sollte das gut vorbereiten, auch bezüglich des Unterhalts.

Denn wer weniger verdient und damit weniger Unterhalt zahlt, wird sich sehr wahrscheinlich früher oder später mit dem Vorwurf der bewussten Gehaltsverkleinerung auseinandersetzen oder juristisch mit dem fiktiven Einkommen was hätte erzielt werden können. Das gilt speziell wenn der Unterhalt unter dem Mindestunterhalt liegt. Wer darüber liegt, sollte keine Probleme haben. Der Mindestunterhalt wird in der Regel als angemessen angesehen.

Man sollte sich daher vorher eine gute Geschichte mit gewichtigen Argumenten überlegen, so dass einem keine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.

Das stärkste und wichtigste Argument ist aus beruflichen Gründen.  Das kann z.B. sein

·         Auslandserfahrung mit der Absicht einer besseren beruflichen Situation

·         Erweiterung der fachlichen, kulturellen  und sprachlichen Fähigkeiten

·         Bessere Aufstiegschancen

·         Arbeitslos in Deutschland, Job im Ausland gefunden

Wer Familie hat kann auch familiäre Gründe haben

·         Z.B. Frau oder Partnerin ist arbeitslos und hat im Ausland bessere Chancen auf einen Job

·         Kinder lernen besser die Fremdsprache und können international lernen und aufwachsen

Es können aber auch gesundheitliche Gründe sein

·         Ständig krank im gelernten Beruf, Ausland ist besser wegen besseren klimatischen Bedingungen

·         Allgemeine gesundheitliche Grunde

·         Das gleiche könnte für die Frau und Kinder gelten


Wer dann erst mal im Ausland ist, ist man viel besser in der Lage, den Informationsfluss und die Erreichbarkeit zu beeinflussen. Dabei kann man die Information viel besser steuern und zu seinen Gunsten verwerten.

Die meisten deutschen Anwälte und Gerichte kennen die ausländischen Besonderheiten nicht. Das hat Vor- und Nachteile. Daher sollten alle eigenen Beweise so klar wie möglich verständlich sein.

 Je weiter weg oder exotischer das Land umso besser. Wer keinen Unterhalt zahlen will, muss 3 Dinge dringend beachten.

1.       Es gibt kein Rechtshilfeabkommen zwischen Deutschland und dem Land wo man sich aufhält

2.       Man ist in Deutschland absolut unpfändbar und betrachtet im schlimmsten Fall 30 Jahre

3.       Man hat keine vermögenden oder gutverdienenden Eltern. Diese können eventuell herangezogen werden, wenn der Unterhaltsschulder zahlungsunfähig oder nicht auffindbar ist.

 

Wer also mit dem Gedanken spielt, keinen oder wenig Unterhalt zu zahlen muss das gut vorbereiten. Das gilt vor allem für eine eventuelle Rückkehr nach Deutschland.

 

Trotz Abkommen ist das Eintreiben von deutschen Urteilen in vielen Ländern sehr aufwendig und mühsam. Daher kann es sich durchaus lohnen in das richtige Land zu gehen, um die Gegenseite zum Nachdenken zu zwingen. Wer seinen Kindern was Gutes tun möchte kann das Geld sparen und später zum richtigen Zeitpunkt übergeben.

 

 


Steuern

Anwalts- und Gerichtskosten, die im Zusammenhang mit der Scheidung oder einer anderen Familiensache entstehen, können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Wichtig ist der Begriff „können“.

Dies gilt für:

 

·         die Scheidung

·         einen Unterhaltsprozess

·         einen Rechtsstreit über Sorgerecht / Umgangsrecht

·         Kosten des Zugewinnausgleichsverfahrens

·         Kosten von Prozessen über die Verteilung von Hausrat oder die Zuweisung der Ehewohnung 

·         Kosten einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung

 

Abgezogen werden können diejenigen Kosten, die einem selbst entstanden sind. Bei außergerichtlichen Kosten sind dies die Kosten für anwaltliche Beratung, eigene Telefon- und Briefkosten etc. Bei einem Prozess sind es diejenigen Kosten, die man laut Gerichtsentscheidung selbst zu tragen hat. Hat sich einer der Ehegatten in einer Scheidungsfolgenvereinbarung verpflichtet, die Prozesskosten zu tragen, so kann er die ganzen Kosten absetzen.

Allerdings sind die Kosten nicht in voller Höhe absetzbar, sondern der Steuerpflichtige muss einen Teil selbst bezahlen. Wie hoch dieser Teil ist, hängt vom zu versteuernden Einkommen, von der Steuerklasse und vom Familienstand ab. Der selbst zu tragende Anteil beträgt (in % des zu versteuernden Einkommens):

zu versteuerndes Einkommen: bis 15.340,- Euro 15.340,- bis 51.130,- Euro über 51.130,- Euro Arbeitnehmer mit Steuerklasse I oder ledige Selbständige ohne Kinder 5% 6% 7% Arbeitnehmer mit Steuerklasse III oder IV ohne Kinder oder verheiratete Selbständige ohne Kinder 4% 5% 6% Arbeitnehmer oder Selbständige, die Kinderfreibeträge für 1 oder 2 Kinder erhalten oder erhalten könnten 2% 3% 4% Arbeitnehmer oder Selbständige, die Kinderfreibeträge für 3 oder mehr Kinder erhalten oder erhalten könnten 1% 1% 2%

Ein Arbeitnehmer mit Steuerklasse I und einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 40.000,- Euro muss also einen Anteil von 6% = 2.400,- Euro selbst tragen.

 

Tipp: Der selbst zu tragende Anteil wird in jedem Jahr erneut abgezogen, weshalb es sich empfiehlt, die Scheidungskosten in ein und demselben Jahr zu zahlen.

Kindesunterhalt kann als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden, wenn der Unterhaltsberechtigte weder den Kinderfreibetrag noch das Kindergeld in Anspruch nimmt.

An dieser Stelle ist das Buch „1000 legale Steuertricks“ von Franz Konz immer wieder zu empfehlen.


Tipps zum Umgang mit Anwälten und Behörden

  • Sachlich freundlich bleiben, auch wenn es schwer fällt
  • Nur Dinge preisgeben, die man auch erwähnen muss
  • Keine Fragebögen ausfüllen, selber schreiben
  • Wenn möglich, selber schlau machen
  • Einen Anwalt befragen
  • Keinen Titel unter Zwang oder Druck unterschreiben

Manche Jugendämter und gegnerische Anwälte nutzen die Lücken in der Gesetzauslegung zu Ungunsten des Unterhaltsschuldners. Daher nie alles glauben, was dort steht.

Es ist immer von Vorteil, wenn man selber viel weiß oder auch „selber vorlegt“.

Bei eigenen Ausführungen, wenn möglich Urteile oder Richtlinien zitieren. Dabei gilt, je höher desto besser. Urteile vom BGH oder OLG haben eine starke Wirkung. Darauf achten, dass ein Urteil auf den eigenen Fall anwendbar ist.

Bei Schreiben von gegnerischen Antworten nicht alles glauben, was dort steht. Wer sich nicht sicher fühlt, sollte einen eigenen Anwalt aufsuchen. Aber auch dann die Situation beobachten und eingreifen, wenn der Briefwechsel keine Fortschritte bringt.

Ganz wichtig: Fristen beachten!

Die Fristen eines Anwalts sind häufig Drohgebärden, also entspannt bleiben aber trotzdem angemessen antworten. Viel wichtiger sind die Fristen seitens der Gerichte. Diese müssen beachtet werden.

Da es in Deutschland eine Anwaltspflicht gibt, sobald ein Familiengericht eingeschaltet wird,  ist dieser ab Mandatserteilung dafür zuständig.


Kosten

Die Kosten eines Rechtsstreits richten sich nach den Gebührensätzen für Gerichte (Gerichtskostengesetz) und Anwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Der entscheidende Faktor ist der Streitwert. Bei Unterhaltsfragen wird dabei der Jahreskinderunterhalt um den gestritten wird, als Basis genommen. Klagt also eine Seite auf einen Unterhalt von 300€ pro Monat, so ist der Streitwert 3600€.

 

 

Bei diesem Streitwert kommt man auf Gesamtkosten von ca. 1821€. Die Zahlen beruhen auf den Kostenrechner des Justizministeriums in NRW.

 

http://www.justiz.nrw.de/BS/Hilfen/Kostenrechner.php

 

Wie die Kosten später aufgeteilt werden, hängt vom Verfahren und der Kostenfeststellung im Urteil ab. Wie kann man nun die Kosten minimieren?  Wer bereit ist Unterhalt zu zahlen, sollte diesen titulieren lassen. Am besten bei einem Notar, wenn es unvermeidbar ist, beim Jugendamt.

Wer dann z.B. 300€ titulieren lässt, mindert den Streitwert auf 600€ und damit auf 421€ Kosten. Wer grundsätzlich einem Vergleich positiv gegenüber steht, kann auf gegenseitige Kostenaufhebung hoffen. Dann muss man nur seinen eigenen Anwalt und anteilig Gerichtsgebühren bezahlen.

Gibt es schon ein Urteil, ist sowieso nur die Höhe der Abänderung maßgeblich.

 

Wer erstmalig zum Unterhalt aufgefordert wird, kann eventuell ganz ohne Kosten auskommen. Das gilt dann, wenn die volle Höhe schon vorher freiwillig bezahlt wird und es keine Aufforderung zur Titulierung gibt. Wer sich also gut vorbereitet und Kindesunterhalt in ausreichender Höhe ab dem Tag der Aufforderung bezahlt und  diesem titulieren lässt kann die Kosten auf die Gegenseite abwälzen.

http://www.123recht.net/Kosten-des-Rechtsstreits-bei-freiwilliger-%28Teil-%29Zahlung-von-Kindesunterhalt-__a65051.html

 

Weitere Informationen:

 

http://www.rechtsanwaltsgebuehren.de/Infos/index.html


 

Informationsbeschaffung

Die richtigen Informationen sind wichtig um erfolgreich zu sein. Dabei kann es nur von Vorteil sein, wenn man auch selber recherchiert und sich Wissen aneignet.

Internet

Im Internet gibt es viele gute Seiten mit Basisinformation, teilweise sehr juristisch oder sehr allgemein. Diese helfen einen Anfang zu finden. Wenn es aber konkreter werden soll, um seinen eigenen Fall besser zu verstehen, wird es schwierig.

Das liegt natürlich auch daran, dass z.B. alle Seiten von Rechtsportalen oder Rechtsanwälten es drauf anlegen, dass man Beratung braucht. Davon lebt die Branche.

Wer gezielt und konkret seinen Fall klaren mochte, findet auf www.frag-einen-anwalt.de eine gute Plattform um gezielt Antworten für seinen Fall und Besonderheiten zu finden.

Dabei ist es wichtig die Fragen so gezielt und detailliert wie möglich zu stellen. Für ca. 40€ erhalt man eine kompetente Antwort für seine Frage. Wer mehr als eine Frage hat, muss entweder eine neue Frage stellen und neu bezahlen, oder man schafft es 1-3 Antworten geschickt in einen Fall zu formulieren.

 

 

Weiterführende Links

http://www.vatersein.de/

http://www.frag-einen-anwalt.de/

http://www.finanztip.de/recht/familie/sperling/einkommen.htm

http://www.treffpunkteltern.de/familienrecht/Kindesunterhalt

http://www.anwaltseiten24.de

http://www.asp-rechtsanwaelte.de/unterhalt/kindesunterhalt.htm

http://www.hepp24.de/passw.htm

http://www.familienrecht-deutschland.de

 

 

 


Taktik und Ablauf einer Unterhaltssache

 

Die richtige Taktik und das Verständnis des Ablaufs sind wichtige Bausteine eines Erfolges.

Der Ablauf einer Unterhaltssache ist im Normalfall immer der gleiche

  1. Die Gegenseite stellt formell einen Antrag und verlangt Nachweise zur Einkommenssituation
  2. Der Antragsgegner liefert Nachweise und Hinweise zu seiner persönlichen Situation
  3. Der Antragssteller errechnet aus seiner Sicht einen Unterhalt gemäß Düsseldorfer Tabelle
  4. Der Antragsgegner stimmt diesen zu oder erklärt in einer eigenen Rechnung seinen Zahlbetrag gemäß Düsseldorfer Tabelle
  5. Kommt es zu einer Einigung wir dieser tituliert und das Verfahren ist abgeschlossen
  6. Kommt es zu keiner Einigung, muss der Antragssteller Klage erheben und das Familiengericht entscheidet.

Viele Dinge sind Verhandlungssache oder in Gesetzen weich formuliert. Noch schlimmer sind die Unterschiede in den Richtlinien der einzelnen OLG’s. Daher muss man auf jeden Fall die Richtlinien der jeweiligen zuständigen Oberlandesgerichte prüfen.

Tipp: Auf jeden Fall erst rechnen und keine voreiligen Schlüsse ziehen. Das gilt vor allem wenn Schreiben von Anwälten oder Jugendämtern kommen. Diese sind in der Regel immer zuungunsten des Unterhaltszahlers. Dort werden sehr häufig Dinge weggelassen, die eigentlich abzugsfähig sind. Das betrifft vor allem Posten für die Altersvorsorge, Werbungskosten und auch Kredite.

Speziell Berechnungen vom gegnerischen Anwalt enthalten schon mal die einer oder andere Position nicht oder werden als nicht anrechenbar oder nicht glaubhaft erklärt, dargestellt. Daher eine eigene Rechnung aufmachen und dagegen halten.

Berechnungen vom Jugendamt haben keine rechtliche Wirkung. Wer dagegen Einspruch einlegt und Beweise aufführt, zwingt das Jugendamt bzw. den Antragssteller  vor Gericht zu ziehen.

Berechnungen vom gegnerischen Anwalt werden selten mit den eigenen Berechnungen übereinstimmen.

Tipp: In gewisser Hinsicht sind an dieser Stelle „Schach Fähigkeiten“ gefragt. Jedes eigene Argument bzw. Vortrag kann in Frage gestellt werden. Daher sollte man versuchen diese Züge vorherzusehen und schon vorher durch klare Beweisstücke entkräften.

Wie schon vorher beschrieben, sollte man klare Beweise vorlegen und abwarten, ob die Gegenseite Klage erhebt.

Das ganze sollte man auch taktisch betrachten und gut überlegen, wann und wie man die Beweise vorlegt.

  1. Zuerst bekommt man eine Aufforderung des Antragsstellers, seine Einkünfte der letzten 12 Monate offenzulegen. Man sollte im ersten Schreiben an den Anwalt schon sehr klar und deutlich seine persönliche Situation aufzeigen. Alle Positionen sollten klar formuliert und ersichtlich sein. Nachweise sollten in Form von Kopien beigefugt werden. Nur Positionen auflisten, die erwähnt werden müssen. Wer also Nachweise von Januar 2010 bis Dezember 2010 vorlegen soll, sollte auch nur diese zeigen. Eventuelle Vorteile aus Zeitraum davor oder danach weglassen. Sind gravierende Änderungen nach unten für den Zeitraum danach zu erwarten, die anzeigen und geltend machen.
  2. Der Antragssteller wird nun versuchen, das relevante Einkommen nach oben zu rechnen und so wenig wie möglich Abzüge anerkennen. Damit soll ein möglichst hoher Zahlbetrag erreicht werden. Dabei haben manche Anwälte auch keine Hemmungen, glasklare Positionen wegzulassen oder als unklar zu definieren. Daher ist es nun wichtig, möglichst viel eigenes Wissen und Beweise zu haben. Daher gezielt auf die Punke im Schreiben antworten und eine Gegenrechnung aufzeigen. Wo nötig Urteile und Gesetze zitieren. Der gegnerische Anwalt sollte erkennen, dass Kompetenz vorhanden ist. Wer sich noch nicht sicher fühlt, kann einen eigenen Anwalt nehmen.

4.       An dieser Stelle auch prüfen ob ein Vergleich Sinn macht. Wenn der Antragssteller 309€ errechnet und man selber auf 265€ kommt, kann man z.B. 285€ als Zahlbetrag vorschlagen.

5.       Findet man eine Einigung diese bei einem Notar titulieren lassen und bis zum 18 Lebensjahr des Kindes begrenzen.

6.       Findet man keine Einigung, muss der Antragssteller Klage beim zuständigen Amtsgericht einreichen. In vielen Fällen versuchen die Antragssteller Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Diese wird u.a. nur gewährt wenn Aussicht auf Erfolg besteht. Das kann man durch eine vorzeitige Titulierung in Frage stellen. Wer z.B. vorab einen Unterhalt von 272€ titulieren lässt zwingt den Antragssteller zu einer Argumentation, warum er trotzdem vor Gericht zieht und wesentlich mehr als 272€ als berechtigt ansieht. Wer dann gut vorbereitet ist, die Argumente des Antragsstellers entkräftet, entzieht ihm womöglich die Lust an einem Verfahren. Sieht das Gericht keinen Erfolg, wird es die Hilfe ablehnen und der Antragssteller muss die Kosten tragen, wenn der Prozess verloren wird. Wie auf Seite 45 schon erwähnt, können dem Antragssteller sogar alle Kosten auferlegt werden.

Wichtig: Der Titel sollte dynamisch sein, da ein statischer Titel ansonsten in einer Abänderungsklage seitens des Unterhaltsberechtigten in einen dynamischen Titel geändert werden kann. Somit vermeidet man eine unnötige Angriffsfläche.

7.       Kommt es trotzdem zum Prozess, sollte man mit seinem Anwalt eine Strategie erarbeiten. In vielen Fällen kann und wird ein Richter über die einzelnen Positionen entscheiden. Dabei ist es gut, wenn man auch selber Urteile und Informationen sammelt. Das ganze sollte man strategisch und kühn betrachten, keine Emotionen an dieser Stelle.


 

Betreuungsunterhalt

 

Betreuungsunterhalt ist gleich Unterhalt auf Grund der Betreuung eines oder mehrerer Kinder.

Nach der Trennung haben die Eltern des Kindes Anspruch auf Unterhalt auf Grund von Betreuung des Kindes - Betreuungsunterhalt. Dabei ist es unerheblich ob bzw. dass die Partner verheiratet waren oder nicht. Dieser Unterhaltsanspruch besteht allein auf Grund von Betreuung eines gemeinsamen Kindes.

Anspruch

Eine Voraussetzung für diesen Anspruch ist die Bedürftigkeit der Mutter oder des Vaters.  Auch nicht verheiratete Eltern haben einen gegenseitigen Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Der Betreuungsunterhalt steht unterhaltsberechtigten Müttern oder Vätern in der Regel für die Dauer von drei Jahren zu. § 1570 BGB. Nach einer Trennung hat der Elternteil, Mütter oder Väter, die ein Kind betreuen und bei dem die Kinder leben, Anspruch auf Betreuungsunterhalt..

Bedürftigkeit

Eine Voraussetzung ist die Bedürftigkeit der Mutter oder des Vaters. Ist Vermögen oder sind Einkünfte aus Kapital oder Vermietung vorhanden, muss dieses zunächst für die Unterhaltssicherung eingesetzt werden.

Leistungsfähigkeit

Eine weitere Voraussetzung ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Die Zahlung von Kindesunterhalt geht dem Betreuungsunterhalt eindeutig vor!

Höhe

Hier ist zu unterscheiden ob die Kindeseltern verheiratet waren oder nicht.

A) bei geschiedenen Paaren richtet sich die Höhe nach den ehelichen Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der Scheidung unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes des Unterhaltschuldners.

 

B) bei unverheirateten Paaren ist die Unterhaltshöhe auch abhängig von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners (Sein Selbstbehalt muss ihm bleiben) und von dem vorgehenden Lebensstandard des Unterhalt begehrenden.

 

Selbstbehalt

Ebenso muss der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen erhalten bleiben. Die Mindesthöhe des Selbstbehalts ist in der Düsseldorfer Tabelle festgelegt und beträgt für getrennt Lebende und Geschiedene mindestens 1000,- € bei Erwerbstätigen sowie Nichterwerbstätigen. . (Düsseldorfer Tabelle)

Unterhaltshöhe

Die Unterhaltshöhe richtet sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf (§ 1610 BGB). Der Betreuungsunterhalt steht unterhaltsberechtigten Müttern oder Vätern in der Regel für die Dauer von drei Jahren zu.

Verlängerung

Eine Verlängerung dieses Anspruchs ist möglich, wenn es unter Berücksichtigung des Kindes unbillig wäre, diesen Unterhaltsanspruch nach der Frist von drei Jahren zu versagen. Dies tritt dann ein, wenn beispielsweise das zu betreuende Kind behindert ist.

Sonderausgabe/ Steuern

Die Unterhaltsleistung an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner kann als Sonderausgabe bis zu höchstens 13.805 € jährlich steuerlich berücksichtigt werden.

Urteile ab 2008

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte jedoch jüngst in einem Urteil klar, dass Alleinerziehenden nicht generell ab dem dritten Geburtstag des Kindes ein Vollzeitjob zuzumuten sei.

Egal, ob die beiden Elternteile einst miteinander verheiratet waren oder nicht - dem betreuenden Elternteil kann nicht pauschal zugemutet werden, ab dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes wieder Vollzeit arbeiten zu geben.

Urteil BGH vom 16.07.2008 - XII ZR 109/05 (19.08.2008)

Für den Unterhaltsschulder bedeute das erst mal, auf in die nächste Runde aber unter anderen Vorzeichen. Der Unterhaltsbezieher muss seinen Anspruch auf Verlängerung ab dem 3 Lebensjahr des Kindes begründen und damit eine Beweiskette vorlegen.

Gründe können sein:

·         Krankheit des Kindes

·         Keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten für das Kind

 

Daher sollte man die Zahlungen ab dem dritten Lebensjahr des Kindes einstellen. Der bisherige Unterhaltsbezieher muss sich dann bemühen und beweisen im welchem Umfang Unterhalt notwendig ist.

 

 

 


 

Zusammenfassung

Das Thema Kindesunterhalt ist auf den ersten Blick komplex, aber basiert doch auf gewissen Grundsätzen. Wer diese versteht, hat gute Chancen, seine Position durchzusetzen.

Die Situationen warum Unterhalt bezahlt werden muss, sind vielschichtig. Wer ein gutes Verhältnis zu den Kindern und eventuell auch zur Kindesmutter hat, wird sicherlich auf freiwilliger Basis eine Lösung finden.

Nur sieht die Praxis leider anders aus. Der Unterhaltsschuldner ist in Deutschland immer in der defensiven Position und muss sehen wo er bleibt.

Da in der Praxis sehr häufig Mütter hinter den Kindern stehen, sind es gerade diese die alle Möglichkeiten nutzen um den Kindesvater zu schaden und auch versuchen jeden Euro zu bekommen.  Eine kostenlose Prozesshilfe mit Unterstützung vom Jugendamt sorgt schon automatisch für eine ungleiche Ausgangssituation.

Daher sollte der Unterhaltsschuldner alle Wege und Möglichkeiten kennen, seine rechtliche Situation abzuschätzen. Dieses verbessert die Situation spürbar, da öffentliche Institutionen und vor allem Anwalte von der Gegenseite an dieser Stelle mit allen möglichen Tricks und teilweise auch an der Grenze der Legalität arbeiten.

Da Unterhaltszahlungen bis zu 30 Jahre anhalten können, ist es nicht verkehrt Zeit aufzuwenden um sich mit dem Thema zu beschäftigen.

 

 

 

 

 


Anhang

Die Düsseldorfer Tabelle 2011 (Kindergeld=184€/92€)

 

Bereinigtes Nettoeinkommen

Altersstufe (§ 1612 a Abs. 1 BGB)

Prozentsatz

Bedarfskontrollbetrag

 

 

0-5

6-11

12-17

Ab 18

 

 

1

bis 1500€

317€

364€

426€

488€

100%

770/950€

2

1501-1900€

333€

383€

448€

513€

105%

1050€

3

1901-2300€

349€

401€

469€

537€

110%

1150€

4

3101 -2.700€

365 €

419 €

490 €

562 €

115

1.250 €

5

2701 -3.100€

381 €

437 €

512 €

586 €

120

1.350 €

6

3101 -3.500€

406 €

466 €

546 €

625 €

128

1.450 €

7

3501 -3.900€

432 €

496 €

580 €

664 €

136

1.550 €

8

3901 -4.300€

457 €

525 €

614 €

703 €

144

1.650 €

9

4301 -4.700€

482 €

554 €

648 €

742 €

152

1.750 €

10

4.701 -5.100€

508 €

583 €

682 €

781 €

160

1.850 €

Zahlbeiträge 1-2 Kind

 

Bereinigtes Nettoeinkommen

Altersstufe (§ 1612 a Abs. 1 BGB)

Prozentsatz

Bedarfskontrollbetrag

 

 

0-5

6-11

12-17

Ab 18

 

 

1

bis 1500€

225€

272€

334€

304€

100%

770/950€

2

1501-1900€

241€

291€

356€

329€

105%

1050€

3

1901-2300€

257€

309€

377€

353€

110%

1150€

4

3101 -2.700€

273€

327€

398€

378€

115

1.250 €

5

2701 -3.100€

289€

345€

420€

402€

120

1.350 €

6

3101 -3.500€

314€

374€

454€

441€

128

1.450 €

7

3501 -3.900€

340€

404€

488€

480€

136

1.550 €

8

3901 -4.300€

365€

433€

522€

519€

144

1.650 €

9

4301 -4.700€

390€

462€

556€

558€

152

1.750 €

10

4.701 -5.100€

416€

491€

590€

597€

160

1.850 €

Zahlbeiträge 3 Kind

 

Bereinigtes Nettoeinkommen

Altersstufe (§ 1612 a Abs. 1 BGB)

Prozentsatz

Bedarfskontrollbetrag

 

 

0-5

6-11

12-17

Ab 18

 

 

1

bis 1500€

222€

269€

331€

298€

100%

770/950€

2

1501-1900€

238€

288€

353€

323€

105%

1050€

3

1901-2300€

254€

306€

374€

347€

110%

1150€

4

3101 -2.700€

270€

324€

395€

372€

115

1.250 €

5

2701 -3.100€

286€

342€

417€

496€

120

1.350 €

6

3101 -3.500€

311€

371€

451€

435€

128

1.450 €

7

3501 -3.900€

337€

401€

485€

474€

136

1.550 €

8

3901 -4.300€

362€

430€

519€

513€

144

1.650 €

9

4301 -4.700€

387€

459€

553€

552€

152

1.750 €

10

4.701 -5.100€

413€

488€

587€

591€

160

1.850 €